Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für die Bekämpfung verschiedener Wanzenarten
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 06.04.2021
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat Karate Zeon (Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin) zugelassen. Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung gegen nachfolgende, Fruchtschädigende Wanzen in Apfel, Birne, Süß- und Sauerkirsche beschränkt:
- Beerenwanze (Dolycoris baccarum)
- Graue Gartenwanze (Rhaphigaster nebulosa)
- Grüne Futterwanze (Lygocoris pabulinus)
- Grüne Reiswanze (Nezara viridula),
- Grüne Stinkwanze (Palomena prasina)
- Marmorierte Baumwanze (Halymorpha halys)
- Rotbeinige Baumwanze (Pentatoma rufipes)
Die Zulassung wird für die Zeit vom 1. April 2021 bis zum 29. Juli 2021 ausgesprochen. Damit ist die Anwendung in einem Zeitraum von exakt 120 Tage möglich. Die bundesweit zugelassene Karate Zeon-Menge wird auf 120 Liter begrenzt und ist damit ausreichend für ca. ausreichend für 1.400 ha Apfel und Birne und 200 ha Süß- und Sauerkirschen.
Angaben zur sachgerechten Anwendung
Das Mittel darf im Freilandanbau von Apfel, Birne, Süß- und Sauerkirsche gegen Junge Larven (L1-L3) der o.g. Schädlinge gesprüht werden. Die maximale Anzahl Anwendungen ist in der o.a. Anwendung je Jahr auf 1 Anwendung begrenzt.
Beim jeweils kulturspezifischen Anwendungszeitraum muss differenziert werden:
- Apfel und Birne: Kurz vor der Blüte bis unmittelbar nach der Blüte, nach Warndienstaufruf zum Schlupf der Wanzen
- Süß- und Sauerkirsche: Kurz vor der Blüte bis unmittelbar nach der Blüte
Bei den möglichen Kulturentwicklungsstadien wird bei der Ausbringung nach Art des Schädlings differenziert:
- Apfel, Birne Süß- und Sauerkirsche: BBCH 59 – 71 (Grüne Futterwanze, Rotbeinige Baumwanze)
- Apfel, Birne: BBCH 74 – 85 (Reiswanze, Stinkwanze, Gartenwanze, Marmorierte Baumwanze, Beerenwanze)
Aufwandmenge und Wartezeit
Der Mittelaufwand beträgt 0,0375 Liter/ha und m Kronenhöhe in max. 500 Liter/ha Wasser und m Kronenhöhe. Maximal dürfen 0,075 Liter/ha (maximal 2 m Kronenhöhe) ausgebracht werden. Die Wartezeiten betragen exakt 14 Tage.
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.