Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung zur Bekämpfung von Engerlingen
Wichtige Informationen vom LTZ Augustenberg vom 08.03.2022
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat Exigon mit den Wirkstoff Beauveria bassiana, Stamm BOV1 befristet zugelassen. Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung 1 in Wiesen und Weiden, Rasen und Sportplätzen gegen Feldmaikäfer (Melolontha melolontha), Junikäfer (Amphimallon solstitiale) und Gartenlaubkäfer (Phyllopertha horticola) und in Anwendung 2 in Weinreben, Baumobst, Beerenobst und Baumschulgehölzpflanzen gegen Feldmaikäfer (Melolontha melolontha) und Waldmaikäfer (Melolontha hippocastani) beschränkt.
Die Zulassung von Exigon wird für die Zeit vom 4. März 2022 bis zum 1. Juli 2022 für 120 Tage erteilt. Die bundesweit zugelassene Menge ist auf insgesamt auf 6.900 kg begrenzt und damit ausreichend für eine Behandlungsfläche von etwa 2.300 ha.
Angaben zur sachgerechten Anwendung / Anwendungsbereich - Wiesen und Weiden, Rasen, Sportplätze – Anwendung 1
Exigon darf während der Vegetationsperiode auf Wiesen und Weiden, Rasen, Sportplätze zur Bekämpfung des Larvenstadiums (Engerlinge) beim Überschreiten von Behandlungsschwellen und erwartetem Starkbefall der o.a. tierischen Schaderreger 1. mit Hilfe der Cultantechnik / Säschlitztechnik und 2. gespritzt werden. In den Erläuterungen zur Anwendungstechnik wurde festgehalten, dass das Mittel 1. Umbruchlos und als Suspension und 2. Nach Umbruch mit driftreduzierenden Düsen, niedrigem Spritzbalken auf unbewachsenen Boden und direkt gefolgt von einer Einarbeitung und Neuansaat ausgebracht werden darf.
Die maximale Anzahl Anwendungen ist in der o.a. Anwendung auf 1 Anwendung für die Kultur bzw. je Jahr: auf 2 Anwendungen begrenzt.
Angaben zur sachgerechten Anwendung / Anwendungsbereich - Weinreben, Baumobst, Beerenobst, Baumschulgehölzpflanzen – Anwendung 2
Exigon darf während der Vegetationsperiode im Weinbau, Obstbau und Zierpflanzenbau zur Bekämpfung des Larvenstadiums (Engerlinge) beim Überschreiten von Behandlungsschwellen und erwartetem Starkbefall der o.a. tierischen Schaderreger ausschließlich in Fahrgassen und Randstreifen von Junganlagen 1. Mit Hilfe der Cultantechnik / Säschlitztechnik und 2. gespritzt werden. In den Erläuterungen zur Anwendungstechnik wurde festgehalten, dass das Mittel 1. Umbruchlos und als Suspension und 2. Nach Umbruch mit driftreduzierenden Düsen, niedrigem Spritzbalken auf unbewachsenen Boden und direkt gefolgt von einer Einarbeitung und Neuansaat ausgebracht werden darf.
Die maximale Anzahl Anwendungen ist in der o.a. Anwendung auf 1 Anwendung für die Kultur bzw. je Jahr: auf 2 Anwendungen begrenzt.
Aufwandmenge und Wartezeit
Die Aufwandmenge wurde einheitlich auf 3 kg/ha festgelegt. Maximal dürfen 6 kg/ha (bei 2 Anwendungen) ausgebracht werden. Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.