Pflanzenschutzmittel – Achtung: Absenkung der Rückstands-höchstgehalte von Bifenazat
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 06.03.2023
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/698 wurde die Genehmigung für den Wirkstoff Bifenazat auf EU-Ebene erneuert. Dabei wurde die Anwendung von Bifenazat-haltigen Pflanzenschutzmitteln auf nicht genießbare Kulturen im Gewächshaus beschränkt. Für Bifenazat-haltige Pflanzenschutzmittel - wie beispielsweise Floramite 240 SC - die zur Anwendung auf für den menschlichen Verzehr bestimmten Kulturen zugelassen waren, endet die Abverkaufs- und Aufbrauchfrist am 31. Dezember 2023. In Deutschland betrifft dies das Pflanzenschutzmittel Floramite SC (Zulassungsnummer 006823-00). Hierüber hat das BVL bereits in einer Fachmeldung vom 30. Juni 2022 informiert.
Im nächsten Schritt sollen die Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Bifenazat in allen Erzeugnissen auf die Bestimmungsgrenze abgesenkt werden. Die Europäische Kommission plant die Abstimmung über eine solche Verordnung im September 2023. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (erwartet im Januar/Februar 2024) ist eine Übergangsfrist von 3 Monaten vorgesehen.
Die neuen Rückstandshöchstgehalte gelten danach auch für Ware, die sich bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung auf dem Markt befand, mit folgenden Auswirkungen für behandelte Ware:
- Frische Ware kann normal abverkauft werden.
- Bei Tiefkühlkost und Konserven kann es nach Ablauf der Übergangfrist zu RHG-Überschreitungen kommen.
Aus diesem Grund wird empfohlen, mit Bifenazat-haltigen Pflanzenschutzmitteln behandeltes Erntegut nicht für die Verarbeitung zu Konserven und Tiefkühlkost zu verwenden, deren Mindesthaltbarkeitsdatum April 2024 überschreitet.