Pflanzenschutzmittel – Änderungsbescheid für das Produkt Exigon
Wichtige Informationen vom LTZ Augustenberg vom 05.10.2022
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat für das Präparat Exigon mit den Wirkstoff Beauveria bassiana, Stamm BOV1 aufgrund eines Ergänzungsantrages nun ein entsprechender Änderungsbescheid übermittelt.
Für die Anwendung 1 werden neben Wiesen, Weiden, Rasen und Sportplätze auch Golfplätze in die Liste der zu behandelnden Kulturen mit aufgenommen. Damit wird bei der Zulassung folgendes Anwendungsgebiet festgesetzt:
Anwendung | Schadorganismus | Kultur |
1 | Feldmaikäfer (Melolontha melolontha), Junikäfer (Amphimallon solstitiale), Gartenlaubkäfer (Phyllopertha horticola) | Wiesen und Weiden, Rasen, Sport- und Golfplätze |
Angaben zur sachgerechten Anwendung / Anwendungsbereich
Exigon darf eingesetzt werden während der Vegetationsperiode im Freiland zum Larvenstadium (Engerlinge) beim Überschreiten von Behandlungsschwellen und erwartetem Starkbefall. Die maximale Zahl der Behandlungen in dieser Anwendung wurde auf 1 Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr auf 2 Anwendungen begrenzt.
Achtung: Als Anwendungstechnik wurde die 1. Cultantechnik / Säschlitztechnik und 2. das Spritzen festgelegt. Dabei gilt: Die Cultantechnik bzw. Säschlitztechnik muss Umbruchlos eingestzt werden, die Ausbringung des Mittels muss als Suspension erfolgen. Beim Spritzen nach Umbruch ist der Einsatz driftreduzierender Düsen zwingend. Dabei muss die Ausbringung mit niedrigem Spritzbalken auf unbewachsenen Boden erfolgen. Unmittelbar nach dem Einsatz muss die Einarbeitung und Neuansaat durchgeführt werden.
Aufwandmenge und Wartezeit
Die Aufwandmenge wurde festgelegt auf 3 kg/ha. Im Gesamtaufwand des Mittels dürfen 6 kg/ha – bei 2 Anwendungen - nicht überschrittten werden. Die Wartezeit „F“ ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.