Pflanzenschutzmittel – Anwendungsbestimmungen beim Wirkstoff Flufenacet rechtswidrig
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 30.03.2021
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte in seinem Urteil die Anwendungsbestimmung (AWB) NG356 für ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Flufenacet als rechtswidrig angesehen.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hebt daher für das von dem Gerichtsverfahren direkt betroffene Pflanzenschutzmittel sowie für alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Flufenacet die AWB NG356 (bzw. NG356-1 und NG356-3) auf.
Folgende Pflanzenschutzmittel sind betroffen:
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Anwendungsbedingungen die entsprechend aufgehoben wurden
NG356: Auf derselben Fläche in den folgenden zwei Kalenderjahren keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Flufenacet.
NG356-1: Innerhalb von 3 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 250 g Flufenacet pro Hektar auf derselben Fläche - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln- nicht überschritten werden (auch "Flufenacet-Konto" genannt).
NG356-3: Die maximale Aufwandmenge von 90 g Flufenacet pro Hektar und Jahr auf derselben Fläche darf – auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln – nicht überschritten werden.