Pflanzenschutzmittel – Cuprozin progress jetzt auch für den Profi-Porree-Anbau
Wichtige Informationen vom LTZ Augustenberg vom 16.11.2021
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat für das Produkt Cuprozin progress (Wirkstoff Kupferhydroxid) eine Zulassungserweiterung ausgesprochen.
Die Zulassung von Cuprozin progress wurde mit sofortiger Wirkung um die Anwendung der Bekämpfung Falscher Mehltau (Peronospora destructor) in Porree im Freiland-Gemüseanbau erweitert. Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich!
Angaben zur sachgerechten Anwendung
Das Mittel darf im Profianbau der o.a. Kultur bei Befall BBCH-Entwicklungsbereich ab BBCH 16 gespritzt werden. Insgesamt sind 6 Anwendungen möglich. Zwischen den Behandlungen muss ein zeitlicher Abstand von mindestens 7 bis 10 Tagen eingehalten werden.
Achtung: Hierbei gilt, dass bei Behandlungen mit niedrigerer Dosierung (mit verminderter Wirksamkeit, z. B. im ökologischen Pflanzenbau) die maximale Zahl der Behandlungen erhöht werden kann, solange der für die Kultur und das Jahr vorgesehene Gesamtmittelaufwand nicht überschritten wird
Aufwandmenge und Wartezeit
Die entsprechende Aufwandmenge beträgt 2 Liter/ha in 400 bis 600 Liter Wasser/ha. Die Wartezeit in Porree wurde auf 7 Tage festgesetzt.
Folgende Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen sind zwingend einzuhalten:
NW606: Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern – ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
NW605-1: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern – ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. reduzierte Abstände: 50% 5 m, 75% *, 90% *
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.