Pflanzenschutzmittel – Erweiterung einer bestehenden Zulassung nach Artikel 51
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 02.03.2023
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) übermittelt heute für das Produkt AMSTAF 800 EC (Wirkstoff: Prosulfocarb) nachfolgende Zulassungserweiterungen in nachfolgenden Anwendungsgebieten:
Schadorganismus/ Zweckbestimmung | Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte | Verwendungszweck |
Vogel-Sternmiere, Purpurrote Taubnessel, Weißer Gänsefuß, Gemeiner Windhalm, Efeu-Ehrenpreis | Ackerbohne, Futtererbse, Blaue Lupine, Gelbe Lupine, Weiße Lupine Sommerroggen, Sojabohne; Sonnenblume; |
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Knoblauch, Knollengewächse (Zierpflanzen), Stauden, Knollensellerie, Bleichsellerie, Meerrettich, Möhre, Wurzelpetersilie, Pastinak, Porree, Echte Rispenhirse, Speiselinse, Speisezwiebel, Winterheckenzwiebel, Ziergehölze, Zierpflanzen |
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Lein, Hanf | Zur Saatguterzeugung, zur Gewinnung von Pflanzenfasern |
Angaben zur sachgerechten Anwendung
AMSTAF 800 EC darf im Freilandanbau der o.g. Kulturen zur Bekämpfung von Vogel-Sternmiere, Purpurrote Taubnessel, Weißer Gänsefuß, Gemeiner Windhalm und Efeu-Ehrenpreis eingesetzt werden.
Achtung: Sämtliche Angaben zur sachgerechten Anwendung, zu den exakten Aufwandmengen und den Wartezeiten sind zwingend zu berücksichtigen und einzuhalten. Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich!
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen und weiteren Auflagen im Freiland und im Gewächshaus ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.