Pflanzenschutzmittel – Erweiterung einer Zulassung nach Artikel 51
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 24.01.2023
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat nach Artikel 51 Arrat (Wirkstoffe: Dicamba und Tritosulfuron) um folgendes Anwendungsgebiet bzw. um folgende Anwendung erweitert:
Schadorganismus/ Zweckbestimmung | Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte | Verwendungszweck |
Zweikeimblättrige Unkräuter | Rasen | Zur Erzeugung von Roll-/Fertigrasen |
Angaben zur sachgerechten Anwendung
Arrat darf ab BBCH-Stadium 13 der Kultur während der Vegetationsperiode (Mai bis August) gegen Zweikeimblättrige Unkräuter im Profi-Freilandanbau von Rasen gespritzt werden, dessen Verwendungszweck zur Erzeugung von Roll-/Fertigrasen festgelegt ist. Die maximale Zahl der Behandlungen in dieser Anwendung bzw. für die Kultur bzw. je Jahr wurde auf 1 Anwendung begrenzt. Die Aufwandmenge beträgt 0,2 kg/ha in 200 bis 400 Liter Wasser/ha. Als Mischungspartner wird die Tankmischung mit Dash E. C. (005008-00, Genehmigungs-/Zulassungsende: 14. Februar 2022, Aufwand: 1 Liter/ha) empfohlen. Die Festsetzung einer Wartezeit im Freilandanbau von Rasen ist ohne Bedeutung. Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich!
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.