Pflanzenschutzmittel – Erweiterung einer Zulassung nach Artikel 51
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 24.01.2023
Die Firma Syngenta Agro GmbH informiert heute darüber, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nach Artikel 51 für das Produkt Primo Maxx II (Wirkstoff: Trinexapac) nachfolgende Zulassungserweiterung in nachfolgenden Anwendungsgebiete ausgesprochen hat:
Schadorganismus/ Zweckbestimmung | Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte | Verwendungszweck |
Halmverkürzung | Rasen | Zur Erzeugung von Roll-/Fertigrasen |
Halmverkürzung (ausgenommen Deutsches Weidelgras) | Rasen | Zier- und Sportrasen |
Halmverkürzung (Deutsches Weidelgras) | Rasen | Zier- und Sportrasen |
Angaben zur sachgerechten Anwendung
Primo Maxx II darf auf Flächen die für die Allgemeinheit bestimmt sind (Sportplätze; Öffentliche Parks und Gärten (ohne Spiel- und Liegewiesen)) ausgebracht werden. Achtung: Sämtliche Angaben zur sachgerechten Anwendung, zu den exakten Aufwandmengen und den Wartezeiten sind zwingend zu berücksichtigen und einzuhalten. Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich!
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.