Pflanzenschutzmittel – Erweiterung einer Zulassung nach Artikel 51
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 01.02.2023
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) übermittelt heute für das Produkt VENZAR 500SC (Wirkstoff: Lenacil) nachfolgende Zulassungserweiterung in nachfolgendem Anwendungsgebiet:
Schadorganismus/ Zweckbestimmung | Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte | Verwendungszweck |
Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter | Erdbeere | Ertragsanlagen |
nicht im Ertrag stehende Anlagen | ||
Vermehrungsgut |
Angaben zur sachgerechten Anwendung
VENZAR 500SC darf im Freilandanbau von Erdbeeren gegen Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter in
- „nicht im Ertrag stehenden Anlagen“ im Splittingverfahren (2 Behandlungen) im Pflanzjahr und nach dem Pflanzen gespritzt werden.
- „Ertragsanlagen“ im Splittingverfahren (2 Behandlungen) im Entwicklungsbereich des Schadorganismus von BBCH 09 bis BBCH 13 gespritzt werden. Als Anwendungszeitpunkt wurde der Zeitpunkt „Nach der Ernte und zum Abschluss des vegetativen Wachstums im Sommer“ festgelegt.
- „Vermehrungsgut“ im Splittingverfahren (2 Behandlungen) nach dem Pflanzen im Entwicklungsbereich des Schadorganismus von BBCH 09 bis BBCH 13 gespritzt werden. Als Anwendungszeitpunkt wurde der Zeitpunkt „Nach der Ernte und zum Abschluss des vegetativen Wachstums im Sommer“ festgelegt.
Als maximale Zahl der Behandlungen in den genannten Anwendungen und für die Kultur bzw. je Jahr wurden 2 Behandlung festgelegt. Zwischen den beiden Behandlungen müssen 5 bis 7 Tage Behandlungsabstand eingehalten werden. Die Aufwandmenge wurde zu den Zeitpunkten der Anwendung 1 und 2 mit jeweils 0,5 Liter/ha in 200 bis 400 Liter Wasser/ha festgelegt. Die Wartezeit im Freilandanbau von Erdbeeren ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich!
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen und weiteren Auflagen ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.