Pflanzenschutzmittel – Erweiterung einer Zulassung nach Artikel 51
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 05.09.2023
Die Firma Syngenta Agro GmbH informiert, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für das Produkt CELEST (Wirkstoffe: Fludioxonil) folgende geringfügigen Verwendungen nach Artikel 51 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1107/2009 ermöglicht hat:
Schadorganismus/ Zweckbestimmung | Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte | Verwendungszweck |
Fusarium-Arten, Ascochyta spec. | Erbse, Speiselinse, Stangenbohne, Buschbohne, Dicke Bohne, Feuer- bzw. Käferbohne |
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Fusarium-Arten | Kichererbse, Gelbe Lupine, Weiße Lupine |
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CELEST ist (derzeit) bis zum 31. Oktober 2023 zugelassen.
Angaben zur sachgerechten Anwendung
CELEST darf in den o.g. Kulturen mit einer Aufwandmenge von 200ml/dt, hat keine Windauflage. Die festgesetzte Wartezeit wurde mit „F“ eingestuft.
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen und weiteren Auflagen ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.
Achtung: Zulassungsänderung für die fungizide Beize LATIFAM
Die Firma Syngenta Agro GmbH teilt ebenfalls mit, dass die Windauflage NG681-2: „Keine Ausbringung des behandelten Saatgutes bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5m/s“ bei der Ausbringung von LATIFAM (00A897-00) entfällt. Das Produkt LATIFAM enthält den Wirkstoff Silthiofam (125g/l) und ist bis zum 30. Juni 2034 zugelassen.
Auch für dieses Produkt gilt nachfolgender Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen und weiteren Auflagen ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.