Pflanzenschutzmittel – Erweiterung einer Zulassung nach Artikel 51
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 14.09.2023
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informiert, dass nach Artikel 51 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1107/2009 für das Produkt DFF+FFA+MRB SC406 (Wirkstoffe: Diflufenican+Flufenacet+Metribuzin) folgende Zulassungserweiterungen ausgesprochen wurde:
Schadorganismus/ Zweckbestimmung | Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte | Anwendungsnummer |
Gemeiner Windhalm | Winterhartweizen | 009000-00/01-001 |
Einjähriges Rispengras, Einjährige Zweikeimblättrige Unkräuter | 009000-00/01-002 |
Angaben zur sachgerechten Anwendung
DFF+FFA+MRB SC406 darf im Profianbau vor dem Auflaufen im Herbst im BBCH-Entwicklungsbereich der o.g. Kultur zwischen BBCH 00 bis BBCH 09 gespritzt werden gegen Gemeiner Windhalm, Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter im Freilandackerbau mit einer Aufwandmenge von 0,7 Liter/ha in 200 bis 400 Liter Wasser/ha.
In Ergänzung dazu darf DFF+FFA+MRB SC406 in den o.g. genannten Indikationen auch nach dem Auflaufen im Herbst im BBCH-Entwicklungsbereich der o.g. Kultur zwischen BBCH 10 bis BBCH 29 gespritzt werden.
Als maximale Zahl der Behandlungen in den genannten Anwendungen und für die o.g. Kultur bzw. je Jahr wurde jeweils 1 Behandlung festgelegt.
Die festgesetzte Wartezeit Winterhartweizen wurde mit „F“ eingestuft. Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist damit nicht erforderlich.
Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich.
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen und weiteren Auflagen ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.