Pflanzenschutzmittel – Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln oder einzelnen Formulierungen von Pflanzenschutzmitteln mit unzulässigen Beistoffen
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 31.03.2023
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat zum 24. März 2023 die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln widerrufen, soweit in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelistete unzulässige Beistoffe verwendet wurden.
Soweit ein Widerruf nur im Umfang einer Versuchsbezeichnung erfolgte, betrifft der Widerruf nur diejenige Formulierung mit dem unzulässigen Beistoff. Andere Formulierungen, die den unzulässigen Beistoff nicht enthalten, sind weiterhin zugelassen. Das BVL hat in diesen drei Fällen Informationen der zulassungsinhabenden Firmen angefordert und unter „Bemerkung“ in der untenstehenden Tabelle ergänzt. Sollten darüber hinaus konkrete Fragen bei Ihnen entstehen, wenden Sie sich bitte an die zulassungsinhabende Firma.
Die folgenden Zulassungen wurden widerrufen:
Domark 10 EC | Widerruf der Zulassung im Umfang der Versuchsbezeichnung "10539-41513-F-0-EC" auf Antrag | 24. Juni 2023 | 24. März 2024 | Herstellungsdatum auf dem Etikett beachten: Alle Produkte, die vor dem 24. März 2023 hergestellt worden, enthalten die alte Formulierung und unterliegen somit den genannten Abverkaufs- und Aufbrauchfristen. |
PREV- | Widerruf der Zulassung im Umfang der Versuchsbezeichnung "13425-19403-I-0-EW" auf Antrag | 24. Juni 2023 | 24. März 2024 | Keine Rückmeldung erfolgt, bitte an die Zulassungsinhabende Firma wenden. |
Countdown | Widerruf der gesamten Zulassung auf Antrag | 24. Juni 2023 | 24. März 2024 | keine |
AG-TC1-292.5 ME | Widerruf der gesamten Zulassung von Amts wegen | keine | keine | keine |
Latitude | Widerruf der gesamten Zulassung auf Antrag | 24. Juni 2023 | 24. März 2024 | Die erneuerte Zulassung (Zul.-Nr. 044862-00) enthält den betroffenen Beistoff nicht mehr. |
Cervacol Extra | Widerruf der Zulassung im Umfang der Versuchsbezeichnung "CHD-90070-P-2-PA" von Amts wegen | keine | keine | Laut Hersteller sind Produkte mit dem unzulässigen Beistoff letztmalig vor etwa fünf Jahren hergestellt worden. Betroffene Produkte sollten unbrauchbar sein, da sie nach einiger Zeit auch in ungeöffneten Verkaufsverpackungen aushärten. |
Die folgende Zulassung endete durch Zeitablauf:
Latitude XL | 31. Januar 2023 | 30. April 2023 | 31. Januar 2024 | Die erneuerte Zulassung (Zul.-Nr. 027795-00) enthält den betroffenen Beistoff nicht mehr. |
Nach Ende der Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste entsorgungspflichtig.
Die Widerrufe gelten mit denselben Fristen auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels. Ausnahme: Die Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels mit den Genehmigungsnummern 007474-00/003 (Referenzmittel PREV-AM), sowie 004329-00/004 und 004329-00/005 (Referenzmittel Domark 10 EC) sind von dem Widerruf nicht betroffen und damit weiterhin zulässig.
Die Gründe für die Widerrufe sowie die Festlegung der Abverkaufs- und Aufbrauchfristen ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2021/383 der Kommission vom 3. März 2021 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.