Pflanzenschutzmittel – Zulassung für Force 20 CS erweitert
Wichtige Informationen vom LTZ Augustenberg vom 16.11.2021
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat für das Produkt Force 20 CS (Wirkstoff Tefluthrin) eine Zulassungserweiterung ausgesprochen.
Die Zulassung von Force 20 CS wurde mit sofortiger Wirkung zugelassen für die Anwendung gegen Schnellkäfer (Drahtwurm), Maikäfer und Junikäfer (Amphimallon solstitialis) in Wurzelzichorie die der Wurzelnutzung zugeführt wird.
Angaben zur sachgerechten Anwendung
Das Mittel darf vor der Saat zur Saatgutbehandlung im Profianbau der o.a. Kultur eingesetzt werden. Insgesamt ist damit 1 Anwendung möglich. Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich!
Aufwandmenge und Wartezeit
Die entsprechende Aufwandmenge beträgt 25 ml pro Einheit Saatgut. Der maximal erlaubte Mittelaufwand wurde festgelegt auf 75 ml/ha (entsprechend maximal 3 Saatgut-Einheiten pro ha). Die Wartezeit in Freiland-Wurzelzichorie ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Folgende Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen sind zwingend einzuhalten:
(NH685): Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Die Aussaat
des behandelten Saatgutes darf nur mit mechanischen Sägeräten erfolgen."
NT713: Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechenden Analysenmethoden nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert) den Wert von 0,5 mg Tefluthrin pro 100000 Samen nicht überschreitet. Bei höheren Saatdichten als eine Saatguteinheit von 100000 Samen pro Hektar ist der zulässige maximale Heubach a.s.-Wert derart anzupassen, dass von der für einen Hektar vorgesehenen Saatgutmenge maximal 0,5 mg Tefluthrin abgerieben werden kann. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Beizsaison nach einer Produktionspause für das Qualitätssicherungssystem der Beizstelle zu erbringen und zu dokumentieren.
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.