Pflanzenschutzmittel – Zulassung für TAEGRO erweitert
Wichtige Informationen vom LTZ Augustenberg vom 16.11.2021
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat für das Produkt TAEGRO (Wirkstoff Bacillus amyloliquefaciens Stamm FZB24) eine Zulassungserweiterung ausgesprochen.
Die Zulassung von TAEGRO wurde mit sofortiger Wirkung zugelassen für die Anwendung gegen Dollarflecken-Krankheit (Sclerotinia homoeocarpa), Echte Mehltaupilze auf Rasen und für die Anwendung gegen Echte Mehltaupilze, Botrytis-Arten (Botrytis spp.) im Freiland- und im Gewächshausanbau von Zierpflanzen.
Angaben zur sachgerechten Anwendung – Zierpflanzenanbau im Freiland (und im Gewächshaus)
TAEGRO darf im Freilandanbau von Zierpflanzen bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis im Kulturentwicklungsbereich BBCH 10 bis 89 gespritzt werden. Insgesamt sind bei einem jeweiligen Behandlungsabstand von 7 Tagen 10 (12) Anwendungen möglich. Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich!
Angaben zur sachgerechten Anwendung – Rasen
TAEGRO darf bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis auf Rasen gegen Dollarflecken-Krankheit (Sclerotinia homoeocarpa), Echte Mehltaupilze auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind: Öffentliche Parks und Gärten (ohne Spiel- und Liegewiesen), Funktionsflächen auf Golfplätzen und auf Sportplätzen eingesetzt werden.
Insgesamt sind bei einem jeweiligen Behandlungsabstand von 7 Tagen 10 Anwendungen möglich. Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich!
Aufwandmenge und Wartezeit – Zierpflanzenanbau im Freiland (und im Gewächshaus) und auf Rasen
Die entsprechende Aufwandmenge beträgt 0,37 kg/ha in 500 bis 2000 Liter Wasser/ha. Die Festsetzung einer Wartezeit in Zierpflanzen ist ohne Bedeutung.
Folgende Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen sind zwingend einzuhalten:
SF252: Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise (z. B. durch das Aufstellen von Warnschildern vor Ort während und bis mindestens 48 h nach der Anwendung) über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu informieren.
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.