Pflanzenschutzmittel – Zulassungserweiterung ausgesprochen
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 07.12.2020
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informiert darüber, dass für das Präparat NEMATHORIN 10G (Wirkstoff: Fosthiazate) auf der Grundlage von Artikel 51 eine Zulassungserweiterung ausgesprochen wurde. In einer einmaligen Anwendung kann das Mittel von „beruflichen“ Anwendern ab sofort zur Bekämpfung gegen "Nematoda" im Freiland-Zierpflanzenbau von Baumschulgehölzpflanzen (ausgenommen: Rosen) gestreut werden.
Als Anwendungszeitpunkt wurde der Zeitpunkt unmittelbar vor dem Pflanzen festgelegt. Die maximale Anzahl der Anwendungen wurde in dieser Anwendung bzw. für die Kultur bzw. je Jahr auf 1x festgelegt. Die Aufwandmenge beträgt 30 kg/ha.
Achtung: Nach dem Streuen des Mittels muss eine sofortige Einarbeitung in 10-15 cm Bodentiefe / breitflächig erfolgen.
Ferner gilt die Kennzeichnungsauflage NW642-1: Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Achtung: Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich!
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche Anwendungsbezogene Anwendungsbe-stimmungen und weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hin-weise.