Pflanzenschutzmittel – Zulassungserweiterung für den Profianbau nach Artikel 51
Wichtige Informationen vom LTZ Augustenberg vom 13.12.2022
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat nach Artikel 51 für FRESCO mit dem Wirkstoff Metobromuron Zulassungserweiterungen ausgesprochen.
FRESCO darf nun auch gegen nachfolgende Schaderreger in nachfolgenden Kulturen eingesetzt werden:
Schadorganismus / Zweckbestimmung | Pflanzen/-erzeugnisse/ Objekte | Verwendungszweck |
Franzosenkraut-Arten, Vogel-Sternmiere, Einjähriges Rispengras | Pastinak | Zur Saatguterzeugung |
Spargel |
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Tabak |
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Sämtliche Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen müssen zwingend beachtet werden! Weitere, detaillierte Angaben zur sachgerechten Anwendung, Aufwandmenge, sonstige Kennzeichnungsauflagen und Wartezeit sind den entsprechenden Packungsbeilagen zu entnehmen.
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.