Pflanzenschutzmittel – Zulassungserweiterungen nach Artikel 51
Wichtige Informationen des RP Stuttgart - Pflanzenschutzdienst – und vom LTZ Augustenberg vom 19.09.2022
Die Zulassung von Teppeki (Wirkstoff: Flonicamid) wurde um folgende Anwendungsgebiete erweitert:
- Gegen Blattläuse in Aprikose und Pfirsich im Freiland mit 70 g/ha und je m Kronenhöhe in 200 bis 500 Liter Wasser/ha und je m Kronenhöhe, bei maximal 2 m Kronenhöhe spritzen oder sprühen. Maximal zwei Anwendungen im Abstand von mindestens 21 Tagen. Wartezeit: Aprikose 21 Tage, Pfirsich 14 Tage.
Alginure Bio Schutz (Wirkstoff: Kaliumphosphonat) hat folgende neue Anwendungsgebiete erhalten:
- Gegen Falsche und Echte Mehltaupilze sowie Fusarium-Arten in Zucchini und Patisson im Gewächshaus sowie in Moschus-Kürbis, Riesenkürbis, Garten-Kürbis und Flaschenkürbis (Verwendung mit Schale; auch bei Arten und Sorten mit normalerweise ungenießbarer Schale bei vorzeitiger Ernte) im Gewächshaus mit 4 Liter/ha in 600 bis 1200 Liter Wasser/ha spritzen. Maximal 4 Behandlungen im Abstand von 7 bis 10 Tagen. Wartezeit: 3 Tage.
- Gegen Falsche und Echte Mehltaupilze sowie Fusarium-Arten in Gurke im Gewächshaus bei Pflanzengröße bis 50 cm mit 2 Liter/ha in maximal 600 Liter Wasser/ha, 50 bis 125 cm mit 3 Liter/ha in maximal 900 Liter Wasser/ha und über 125 cm mit 4 Liter/ha in maximal 1200 Liter Wasser/ha. Maximal 4 Behandlungen im Abstand von 7 bis 10 Tagen. Wartezeit: 3 Tage.
MAINSPRING (Wirkstoff: Cyantraniliprole) darf ab sofort in folgenden neuen Anwendungsgebieten eingesetzt werden:
- Gegen Thripse im Freilandanbau und im Gewächshausanbau von Zierpflanzen sowie gegen Schmetterlingsraupen, Minierfliegen im Freilandanbau von Zierpflanzen. Der Behandlungsstart ist bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome vorgesehen. Maximal sind im Abstand von mindestens 7 Tagen jeweils 2 Behandlungen möglich. Festgelegte Aufwandmenge ist 0,15 kg/ha in 500 bis 2000 Liter Wasser/ha. Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
Hinweis: Für den Einsatz der genannten Präparate gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.