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Josy Kuhlmann
Am 8. September 2021 ist die 5. Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) in Kraft getreten. Ab sofort sind folgende Beschränkungen einzuhalten:
Anwendung von Glyphosat:
Grundsätzlich verboten sind:
- die Anwendung in Wasserschutzgebieten
- die Anwendung in Heilquellenschutzgebieten (gilt nur für ein Gebiet bei Bad Sülze)
- die Anwendung in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten
- Spätanwendungen vor der Ernte
Darüber hinaus gelten Einschränkungen der Anwendung auch für landwirtschaftliche Flächen, die nicht in den o.g. Gebieten liegen. Die Anwendung ist nur noch im Einzelfall zulässig, wenn andere Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. Es müssen vorab alle Werkzeuge des integrierten Pflanzenschutzes (z.B. geeignete Fruchtfolge, geeignete Aussaattermine, mechanische Maßnahmen) geprüft werden.
Der PSD wird sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Behandlung an vorliegenden wissenschaftlichen Kenntnissen, eigenen Versuchsergebnissen, der eigenen pflanzenschutzfachlichen Expertise und den konkreten Verhältnissen vor Ort orientieren. Dafür ist es empfehlenswert, die Ergebnisse der betrieblichen Prüfung der Voraussetzungen für eine Anwendung aufzuzeichnen.
Eingeschränkt ist die Anwendung zur Stoppelbehandlung. Sie ist nur zulässig
- auf Teilflächen mit perennierenden Problemunkräutern (z.B. Quecke, Ackerwinde, Ampfer, Ackerkratzdistel). Eine Auflistung aller Unkräuter dieser Zuordnung finden Sie auf den Internetseiten des Julius Kühn Institutes (Auflistung JKI). Auch schwer bekämpfbare Ungräser wie z.B. Ackerfuchsschwanz sind hier zuzuordnen.
- auf erosionsgefährdeten Flächen (Erosionsgefährdungsklassen CCWasser1, CCWasser2 und CCWind.
Eine Vorsaatbehandlung ist prinzipiell nur zulässig im Rahmen eines Direkt- oder Mulchsaatverfahrens, wenn keine alternativen Maßnahmen möglich bzw. erfolgversprechend sind. Sie kann dann auf der Gesamtfläche des Schlages erfolgen, wenn es notwendig ist.
Mulch- und Direktsaatverfahren hinterlassen einen größeren Teil organischer Substanz nach der Aussaat auf der Bodenoberfläche. Er ist je nach Verfahren unterschiedlich groß. Der PSD wird im Einzelfall beurteilen, ob das vorgefundene Verfahren tatsächlich den Voraussetzungen für eine Vorsaatbehandlung entsprach. In den betrieblichen Aufzeichnungen sollte der Verfahrensablauf des Mulchsaatverfahrens dokumentiert werden, um eine spätere Beurteilung durch den PSD zu erleichtern. Die Einsatzmöglichkeiten alternativer Maßnahmen werden nach den o.g. Kriterien beurteilt.
Die Anwendung zur Grünlanderneuerung ist nur zulässig:
- wenn Wirtschaftlichkeit oder Tiergesundheit gefährdet sind
- auf erosionsgefährdeten Flächen (Erosionsgefährdungsklassen CCWasser1, CCWasser2 oder CCWind.
Naturschutz:
Der Einsatz von Herbiziden und Insektiziden, die als bienengefährlich (B1 bis B3) oder als Bestäubergefährlich (NN410) eingestuft sind, ist verboten in:
- Naturschutzgebieten
- Nationalparken (Nationalpark Jasmund, Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft, Müritz Nationalpark)
- Naturdenkmälern (meist Moore, Wiesen- oder Feuchtgebiete)
- gesetzlich geschützten Biotopen (z.B. Feucht-, Gewässer-, Trocken- oder Gehölzbiotope)
- Nationalen Naturmonumenten (betrifft in MV nur die Ivenacker Eichen).
Die Verbote gelten grundsätzlich auch in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB-Gebiete – neu für FFH-Gebiete). Ausgenommen davon sind:
- Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau
- Flächen zur Vermehrung von Saat- und Pflanzgut
- Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark oder als Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Zur Ausweisung aller genannten Flächen nutzen Sie bitte geeignete Kartenportale im Internet:
Weiterhin können Sie sich direkt bei den unteren Naturschutz- und Wasserbehörden über die Lage und Grenzen von Schutzgebieten informieren.
Gewässer:
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern gilt ab Böschungsoberkante ein Abstand von 10 Metern. Wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist, kann der Abstand auf 5 Meter reduziert werden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Hierunter fallen nach derzeitiger Zuordnung:
- kleine Gewässer, die nicht an die Vorflut angeschlossen sind wie z.B. Straßengräben, Fanggräben oder kleine temporäre Wasseransammlungen.
- Sölle mit einer Größe bis zu 25 m², die nicht über die Drainage an die Vorflut angeschlossen sind.
Bei Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung gelten weiterhin die mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels festgelegten Abstandsauflagen.