Genehmigung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten
Mit Inkrafttreten der aktuellen Pflanzenschutzmittel-Anwendungsverordnung wurde der Einsatz von Herbiziden generell und der Einsatz von Insektiziden mit den Bienenschutzauflagen B1, B2, B3 oder der Bestäuberschutzauflage NN410 auf landwirtschaftlichen Flächen in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen verboten. Für Dauergrünland in Naturschutzgebieten gelten die besonderen niedersächsischen Regelungen nach § 25a Abs.1 NAGBNatSchG.
In Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des §7 Abs. 1, Nr. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes, das bedeutet konkret also für FFH-Gebiete und Natura 2000-Gebiete, gelten die oben genannten Einschränkungen auf Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut, NICHT.
Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt vor invasiven Arten oder zur Abwehr erheblicher landwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden, kann die Landwirtschaftskammer Ausnahmen von den Verboten genehmigen. Für den Wirkstoff Glyphosat werden keine Ausnahmegenehmigungen erteilt.
Erschwernisausgleich
Grundsätzlich kann ein Antrag auf Erschwernisausgleich Pflanzenschutz für Ackerbau- und Dauerkulturen, welche in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmäler oder gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) liegen, gestellt werden.
Antragsbegründungen für die Bewertung eines erheblichen landwirtschaftlichen Schadens sowie weitergehende Informationen und Antragsunterlagen sind auf den folgenden Seiten zu finden.
www.lwk-niedersachsen.de Webcode 01040392
www.agrarfoerderung-niedersachsen.de Webcode 01041692