Auflagen und Anwendungsbestimmungen sind keine Gängelei

Die im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ausgesprochenen Auflagen und Anwendungsbestimmungen sind keine Gängelei. Sie dienen dem Schutz von Natur und Umwelt und nicht zuletzt dem Schutz von Menschen incl. den Anwendern. Die strikte Einhaltung der Auflagen und Anwendungsbestimmungen tragen zum Erhalt der Wirkstoffe bei.

Jetzt zu Beginn der Herbizidsaison im Herbst möchten wir unteranderem auf folgende Anwendungsbestimmungen hinweisen:

Anwendungsbestimmungen beim Einsatz von Herbiziden im Getreide!
Für alle CTU-haltigen Mittel gilt, dass während eines Kalenderjahres auf derselben Fläche kein zweites CTU-Produkt eingesetzt werden darf. Bei Einsatz von CTU in Winterweizen ist die Sortenempfindlichkeit unbedingt zu beachten. Bis 9 00 g/ha CTU sind alle Weizensorten freigegeben. RGT Sacramento,Obiwan und Campesino vertragen kein CTU .
CTU-Mittel nicht auf drainierten Flächen anwenden. Die Verwendung auf reinem Sand, schwach schluffigem Sand und schwach tonigem Sand mit einem org.Kohlenstoffgehalt unter 1,5 % ist nicht erlaubt. Ausgenommen ist das Produkt Trinity , wobei ab dem 1. November auf drainierten Flächen ebenfalls nicht behandelt werden darf. 
In der Nachbarschaft zu Oberflächengewässern oder Saumstrukturen sind produkt- bzw. wirkstoffspezifischen Anwendungsbestimmungen zu beachten. Bei den Wirkstoffen Pendimethalin (Stomp/Activus) und Prosulfocarb (z.B. Boxer, Roxy, Cofeno etc.) müssen spezifische Anwendungsbestimmungen beachtet werden. Diese Mittel dürfen nur mit Düsen der Abdriftminderungsklasse 90 % ausgebracht werden. Die Fahrgeschwindigkeit ist auf max. 7,5 km/h begrenzt und der Wasseraufwand muss mind. 300 l/ha betragen, Wind max. 3 m/s.

Ein Blick in die Gebrauchsanweisung der Produkte bringt Klarheit! Bleiben dennoch Fragen offen, wenden Sie sich an den Berater Ihres Vertrauens.

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