Stärkeres Auftreten von Feldmäusen in Acker- und Grünland

Zurzeit kann ein zunehmender Mäusebefall auf Acker- und Grünland beobachtet werden. In der Spanne finden sich dabei sowohl kaum, als auch stark betroffene Flächen. Besiedelt werden die Flächen üblicherweise von den beiden Arten Feldmaus und auf Grünland zusätzlich von der Schermaus. Diese können entweder mit der einen oder der anderen Art, als auch gemeinsam vertreten sein. Die beiden Arten unterscheiden sich in ihrer Biologie und der Lebensweise, die bei einer Bekämpfung zu berücksichtigen ist. Letztlich verursachen beide narbenzerstörende Wühl- und Fraßschäden, die zu Ernteverschmutzungen und Ertragsausfällen führen. Die Feldmaus kann an den offenen Löchern und den oberirdischen Laufstraßen erkannt werden. Zur Bekämpfung erfolgt eine verdeckte Köderbelegung mit fünf Körnern pro Loch (z.B. Ratron Giftweizen) mit Legeflinte oder Legelanze in die Löcher. Die Schermaus kann anhand flacher Erdaufwürfe (ähnlich dem Maulwurf) identifiziert werden. Im Gegensatz zum Maulwurfshaufen enden die Gänge jedoch nicht mittig unter dem Erdhaufen, sondern seitlich am Rand. Die Gänge können mittels eines Suchstabs (Eisenspitze) gefunden werden. Dorthinein werden spezielle Schermausköder (Ratron Schermaussticks) eingebracht und das Loch anschließend wieder lichtdicht abgedeckt. Die Arbeiten dürfen nur von Personen mit Sachkundenachweis ausgeführt werden und die Anwendungsbestimmungen sind zu beachten. Es dürfen auf keinen Fall Köder auf der Oberfläche liegen bleiben. Für die Ausbringung sollten 3-4 Tage trockene Bedingungen herrschen. Vor einer Bekämpfung ist dabei gemäß Auflage NS648 die Notwendigkeit einer solchen zu belegen, z.B. durch Probefänge, Bilder oder die sogenannte Lochtretmethode. Dazu werden auf zweimal 250 Quadratmetern (zweimal 16 mal 16 Meter) alle Mauselöcher zugetreten und nach 24 Stunden die wieder geöffneten Löcher gezählt. Der Richtwert für eine Bekämpfung liegt hier bei 10 wieder geöffneten Löchern. 

Der Einsatz der Zinkphosphid-haltigen Köder gegen beide Mäusearten ist mit vielen Ausschlusskriterien belegt:

 • In Natura 2000 (Auflage NT802-1), insbesondere Vogelschutzgebiete, 

• Zugvögelrastgebiete ((Rastplätze von Zugvögeln während des Vogelzugs (NT803-1),

• Vorkommensgebiete des Feldhamsters in der Zeit vom 01.März bis 31. Oktober (NT820-1), • Vorkommensgebiete der Haselmaus im Umkreis von 25 m von Bäumen, Gehölzen oder Hecken im Zeitraum 01. März bis 31. Oktober (NT820-2)) 

ist ein Ausbringen nicht oder nur mit Genehmigung erlaubt. 

Als Vorkommensgebiete des Feldhamsters gelten die Ackerlagen verschiedener Landkreise im südlichen Rheinland-Pfalz. Auch die Haselmaus ist kein typischer Grünlandbewohner. Ihr Lebensraum wird mehr durch Strauch- und Gehölzstrukturen geprägt. Insofern ist hier nur die Haselmaus in Randbereichen des Grünlands hinsichtlich der Auflagen relevant. Natura 2000-Flächen (=FFH-, und Vogelschutzgebiete) müssen im Vorfeld einer geplanten Anwendung immer flurstücksgenau recherchiert werden (z.B. im FloRLP, GeoBox-Viewer, LANIS). Findet sich eine Fläche in einer solchen Kulisse, so muss bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) des Kreises eine geplante Bekämpfungsmaßnahme angezeigt werden. Die UNB prüft, ob Erhaltungsziele und Schutzzweck nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach derzeitigem Stand hat sie vier Wochen Zeit für eine schriftliche Antwort. 

In Naturschutzgebieten ist die Anwendung von Zinkphosphid-haltigen Ködern verboten. Hier bedarf es eines Ausnahmeantrags an die zuständige UNB. Bei Teilnahme an GAP-SP (ehemals EULLa-Programme, z.B. Umweltschonende Grünlandbewirtschaftung) muss unabhängig von den obigen Gebietskulissen ebenfalls eine Genehmigung beantragt werden. Grundsätzlich, und vor allem zu Beginn einer Ausbreitung, sollten natürliche Feinde der Mäuse in die Bekämpfung einbezogen werden. Darunter fällt z.B. das Aufstellen von 2-3 Sitzstangen/ha mit mindestens 4 m Höhe für Greifvögel. Eine weitere Möglichkeit ist der Fallenfang (z.B. topcat-Falle). Feldhamster und Haselmaus – sofern überhaupt im Grünland (s.o.) – werden von dieser mechanischen Maßnahme nicht betroffen, soweit der Fallenfang während deren Winterschlaf von November bis Ende Februar durchgeführt wird.

Die hier aufgeführten Auflagen bzw. Einschränkungen gelten sowohl für Grünland als auch für Ackerflächen.

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