Düngung im Herbst – Was gilt?
Gemäß § 6 Abs. 3 der Düngeverordnung (DüV) ist auf bestelltem Ackerland sowie auf Grünland die Ausbringung flüssiger organischer und organisch-mineralischer Düngemittel einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger nur noch streifenförmig bodennah oder durch direkte Injektion zulässig. Auf unbestelltem Ackerland dürfen organische und organisch-mineralische Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger weiterhin im Breitverteilungsverfahren ausgebracht werden. Seit dem 1. Februar 2025 gilt jedoch, dass diese Düngemittel spätestens innerhalb einer Stunde nach der Ausbringung einzuarbeiten sind. Von der Einarbeitungspflicht ausgenommen sind Festmist von Huf- und Klauentieren, Kompost sowie organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit einem festgestellten Trockenmassegehalt von weniger als zwei Prozent.
Eine Stickstoffdüngung im Herbst auf Ackerland ist ausschließlich in folgenden Fällen zulässig:
- zu Winterraps bei Aussaat bis spätestens 15. September
- zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei Aussaat bis spätestens 1. Oktober sowie
- zu Zwischenfrüchten bei Aussaat bis spätestens 15. September
Dabei dürfen maximal 60 kg Gesamtstickstoff (N) oder 30 kg Ammoniumstickstoff (NH₄-N) je Hektar ausgebracht werden (Ausnahmen für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost).
Werden Zwischenfrüchte angebaut, müssen sie mindestens acht Wochen auf der Fläche verbleiben.
Bei Fragen zur Herbstdüngung oder zur Anwendung der geltenden Regelungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.