Keine Futternutzung des Aufwuchses auf Stilllegungsflächen der Ökoregelung 1a
Aktuell erreichen uns vermehrt Anfragen, ob die im Rahmen der Ökoregelung 1a beantragten Stilllegungsflächen aufgrund der aktuellen Witterungssituation zur Futternutzung eventuell freigegeben werden.
In den Jahren, in denen die Flächenstilllegung im Rahmen der Greening-Vorgaben verpflichtender Bestandteil der Direktzahlungen war, wurden bei außergewöhnlichen Trockenheitsereignissen wiederholt Ausnahmeregelungen erlassen, die eine Futternutzung des Aufwuchses ermöglichten.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich jedoch grundlegend geändert. Die Flächenstilllegung erfolgt heute nicht mehr verpflichtend, sondern freiwillig im Rahmen der Teilnahme an der Ökoregelung 1a. Mit der Beantragung dieser Ökoregelung verpflichten sich die Betriebe, die entsprechenden Bewirtschaftungsauflagen einzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht davon auszugehen, dass eine allgemeine Ausnahmegenehmigung zur Futternutzung des Aufwuchses erteilt wird.
Soll der Aufwuchs dennoch zur Futtergewinnung genutzt werden, ist die betreffende Fläche vor der Nutzung im LEA-Antrag entsprechend umzucodieren. In diesem Fall liegen die Voraussetzungen für die Förderung nach der Ökoregelung 1a nicht mehr vor, sodass die Prämienzahlung für die betreffende Fläche entfällt.
Unabhängig vom Ende des vorgeschriebenen Schutzzeitraums bleibt eine Futternutzung des Aufwuchses ausgeschlossen. Die Förderbestimmungen erlauben nach Ablauf des Schutzzeitraums lediglich das Mähen oder Mulchen der Fläche. Das bei einer Mahd anfallende Mähgut darf jedoch nicht zur Fütterung landwirtschaftlicher Nutztiere verwendet werden.
Ab dem 1. September ist entsprechend den Vorgaben der Ökoregelung die Beweidung der Stilllegungsflächen mit Schafen oder Ziegen zulässig.