Die Stoffstrombilanz ist praktisch abgeschafft

Es fehlen nur noch juristische Schritte (Änderung des Düngegesetzt).

Entgegen vielen anderslautenden Berichten in der Tagespresse ist der komplette Bereich der Düngung hiervon nicht betroffen!

Die Düngeverordnung gilt natürlich weiterhin. Das heißt, die Düngebedarfsermittlung und die Dokumentation der Dünung, die Gegenüberstellung erlaubter und gedüngter Mengen, die Sperrfristen, die Mengenbeschränkungen (170 kg N -Regel) und die Sonderregelungen in den „roten Gebieten“ (-20% usw.) und „gelben Gebieten“ bleiben unverändert!

Weiterhin bestehen bleiben die tech. Vorgaben (z.B. Gewässerabstände, Einarbeitungsfristen, streifenförmige Ausbringung der Wirtschaftsdünger usw.) und die Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung.

Folgende Merkblätter, mit Ausnahme der Stoffstrombilanz, gelten weiterhin:

https://add.rlp.de/themen/landwirtschaft-und-weinbau/duengerecht