Herbstdüngung begründen und dokumentieren!
Auf Ackerland ist das Aufbringen von Düngemitteln mit N-Gehalten über 1,5 % in der Trockenmasse (dazu gehören auch Gülle, Jauche, Geflügelmist, Gärreste, Klärschlamm; ausgenommen sind Festmiste von Huf- und Klauentieren sowie Komposte) nicht zulässig ab der letzten Hauptfruchternte bis einschließlich 31. Januar des Folgejahres.
Abweichend von diesem Grundsatz ist die Aufbringung bis 30 kg Ammonium-N bzw. 60 kg Gesamt-N/ha bei entsprechendem Bedarf (dieser muss formlos schriftlich dokumentiert werden) bis einschließlich 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps oder Feldfutter (Aussaat bis 15. September) und Wintergerste nach Getreide (Aussaat bis 1. Oktober) möglich. Die Herbst-N-Gaben sind auf den N-Bedarfswert im Frühjahr anzurechnen, z.B. mit 60 % der Gesamt-N-Zufuhr bei Rindergülle. Als Begründung für eine Herbstdüngung kann z.B. der Strohverbleib auf der Fläche, allg. träge Böden bezüglich N-Nachlieferung sowie eine Mulch- oder Direktsaat angeführt werden.
Beim Feldfutteranbau zur Nutzung im gleichen Jahr (Zweitkultur) erfolgt als Begründung eine Bedarfsberechnung. Durch Multiplikation des erwartbaren Trockenmasseertrags mit dem geschätzten Rohproteingehalt (in der TM) und anschließender Teilung durch 6,25. (Beispiel: 30 dt TM/ha, 16 % RP, 30*16/6,25 = 76,8 kg N/ha.)