Verbotszeiträume und Herbstdüngung in "roten Gebieten"

Zusätzlich zu den Vorgaben für „grüne Gebiete“ gilt in „roten Gebieten“ folgendes:

Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt (ausgen. Festmist von HuK u. Kompost) dürfen nach der Hauptfruchternte bis zum 1. Oktober nur zu Feldfutter oder Zwischenfrüchten mit Futternutzung (bei Aussaat bis 15.09.) aufgebracht werden, sowie zu Winterraps, wenn eine repräsentative Nmin Bodenuntersuchung auf dem jeweiligen Schlag oder der Bewirtschaftungseinheit einen Gehalt von 45 kg N/ha nicht überschreitet. 

 

Auf Grünland oder Ackerland mit mehrjährigem Futterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai gilt ein verlängertes Ausbringverbot von Düngemitteln mit einem wesentlichen N-Gehalt (statt vom 1. November) schon vom 1. Oktober bis zum 31. Januar. Ab dem 01. September dürfen auf diesen Flächen max. 60 kg Gesamt-N je Hektar aufgebracht werden.

Ebenso gilt ein verlängertes Ausbringverbot für Festmist von Huftieren, Klauentieren sowie Komposte für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Januar. 

 

Kulturen, die nach dem 1. Februar gesät oder gepflanzt werden, dürfen nur mit stickstoffhaltigen Düngemitteln versorgt werden, wenn auf der Fläche eine Zwischenfrucht angebaut und diese nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde. 

Hiervon ausgenommen sind Flächen, die nach dem 1. Oktober geerntet werden und Flächen, deren jährlicher Niederschlag im langjährigen Mittel 550 Millimeter pro Quadratmeter unterschreiten (Flächen im GeoBox-Viewer einsehbar).

 

Grundsätzlich gilt, dass ein Düngebedarf bestehen und dokumentiert werdwn muss !