Aufzeichnungspflicht für Pflanzenschutzmaßnahmen
Gemäß Art. 67 der Verordnung (EG) 1107/2009 in Verbindung mit Paragraf 11 Pflanzenschutzgesetz muss jeder berufliche Verwender Aufzeichnungen über die von ihm verwendeten Pflanzenschutzmittel führen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 vom 10.03.2023 ist ab 01.01.2026 verbindlich einzuhalten und trifft weitergehende Festlegungen zu Inhalt und Format dieser Aufzeichnungen.
Jeder berufliche Verwender / Anwender von Pflanzenschutzmitteln hat seine Pflanzenschutzanwendungen aufzuzeichnen.
Dazu zählen:
Pflichtangaben | Erläuterung | |
Anwender | Name |
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Art der Verwendung |
| Angabe, ob Anwendung: - auf Oberflächen (beispielsweise Agrarflächen, Nichtkulturland) - in geschlossenen Räumen (beispielsweise Gewächshäuser, Lager) - zur Saat- bzw. Pflanzgutbehandlung |
Kultur | Bezeichnung |
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EPPO-Code | Identifikations-Code der behandelten Kultur. Sie sind beispielsweise zu finden:
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BBCH-Stadium | Entwicklungsstadium der Kultur nach BBCH-Skala zum Zeitpunkt der Behandlung – nur bei Indikationen mit Einschränkungen zum Stadium der Kultur, beispielsweise „bis Blühbeginn“ | |
Fläche | Bezeichnung | beispielsweise Bezeichnung des Schlages/ Teilschlages |
Lage | beispielsweise InVeKoS-Bezeichnung/-Nummer aus dem geodatenbasierten Antrag auf flächenbezogene Agrarförderung oder GPS-Punkt | |
Behandelte Einheit | Umfang der behandelten Einheit (Flächen-, Volumen- oder Mengenangabe) | |
Pflanzenschutz-mittelanwendung | Datum |
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Uhrzeit | Nur bei Indikationen mit zeitlicher Einschränkung (beispielsweise Bienenschutz Einstufung B2 „nach dem täglichen Bienenflug bis 23 Uhr“) | |
(genaue) Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels |
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Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels |
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Verwendete Menge des Pflanzenschutzmittels |
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Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 erlaubt allen EU-Mitgliedsstaaten, die maschinenlesbare Aufzeichnung um ein Jahr auf den 01.01.2027 zu verschieben. Deutschland macht von dieser Verschiebung gebrauch.
Achtung! Unabhängig von der beabsichtigten Verschiebung, ist der erweiterte Aufzeichnungsumfang dennoch ab 01.01.2026 verbindlich! Es wird empfohlen, spätestens ab Januar 2026 von der elektronischen, maschinenlesbaren Dokumentation Gebrauch zu machen.
Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet die Aufzeichnungen über die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.
Die Aufzeichnungen sind zeitnah zu führen und müssen spätestens bis zum Ende des jeweiligen Jahres vollständig vorliegen
Nach dem Jahr der Anwendung sind sie für mindestens drei weitere volle Kalenderjahre aufzubewahren. Es wird empfohlen, bereits jetzt die Aufzeichnungen zur beruflichen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Hilfe elektronischer Systeme zu führen, bei denen alle Angaben für eine rechtskonforme Dokumentation hinterlegt sind.
Diejenigen Betriebe, die bereits elektronische Systeme zur Schlagdokumentation nutzen, können diese weiterverwenden. Neben kommerziell erhältlichen Produkten kommt speziell für Betriebe, die die Aufzeichnungen bisher noch nicht elektronisch führen, die Web-Anwendung PSM-DOK in Frage. Sie ist unter https://www.psmdok.de zu erreichen und bereits für Brandenburg freigeschaltet. Die Anwendung ist sowohl für Ackerbau- als auch für Gartenbaubetriebe geeignet und kann von Brandenburger Betrieben ab sofort kostenfrei genutzt werden. Bei der Nutzung von PSM-DOK ist zu beachten, dass die Aufzeichnungen nicht in der Anwendung gespeichert werden, sondern vom Nutzer nach jeder Eintragung heruntergeladen und eigenverantwortlich abgespeichert werden müssen.