Aufzeichnungspflicht für Pflanzenschutzmaßnahmen

 

Gemäß Art. 67 der Verordnung (EG) 1107/2009 in Verbindung mit Paragraf 11 Pflanzenschutzgesetz muss jeder berufliche Verwender Aufzeichnungen über die von ihm verwendeten Pflanzenschutzmittel führen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 vom 10.03.2023 ist ab 01.01.2026 verbindlich einzuhalten und trifft weitergehende Festlegungen zu Inhalt und Format dieser Aufzeichnungen. 

Jeder berufliche Verwender / Anwender von Pflanzenschutzmitteln hat seine Pflanzenschutzanwendungen aufzuzeichnen.

Dazu zählen:

Pflichtangaben

Erläuterung

Anwender

Name

 

Art der Verwendung

 

Angabe, ob Anwendung:

- auf Oberflächen (beispielsweise Agrarflächen, Nichtkulturland)

- in geschlossenen Räumen (beispielsweise Gewächshäuser, Lager)

- zur Saat- bzw. Pflanzgutbehandlung

Kultur

Bezeichnung

 

EPPO-Code

Identifikations-Code der behandelten Kultur. Sie sind beispielsweise zu finden:

BBCH-Stadium

Entwicklungsstadium der Kultur nach BBCH-Skala zum Zeitpunkt der Behandlung – nur bei Indikationen mit Einschränkungen zum Stadium der Kultur, beispielsweise „bis Blühbeginn“

Fläche

Bezeichnung

beispielsweise Bezeichnung des Schlages/ Teilschlages

Lage

beispielsweise InVeKoS-Bezeichnung/-Nummer aus dem geodatenbasierten Antrag auf 

flächenbezogene Agrarförderung oder GPS-Punkt

Behandelte Einheit

Umfang der behandelten Einheit

(Flächen-, Volumen- oder

Mengenangabe)

Pflanzenschutz-mittelanwendung

Datum

 

Uhrzeit

Nur bei Indikationen mit zeitlicher

Einschränkung (beispielsweise Bienenschutz Einstufung B2 „nach dem täglichen

Bienenflug bis 23 Uhr“)

(genaue) Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels

 

Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels

 

Verwendete Menge des Pflanzenschutzmittels

 

 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 erlaubt allen EU-Mitgliedsstaaten, die maschinenlesbare Aufzeichnung um ein Jahr auf den 01.01.2027 zu verschieben. Deutschland macht von dieser Verschiebung gebrauch.

Achtung! Unabhängig von der beabsichtigten Verschiebung, ist der erweiterte Aufzeichnungsumfang dennoch ab 01.01.2026 verbindlich! Es wird empfohlen, spätestens ab Januar 2026 von der elektronischen, maschinenlesbaren Dokumentation Gebrauch zu machen.

Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet die Aufzeichnungen über die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.

Die Aufzeichnungen sind zeitnah zu führen und müssen spätestens bis zum Ende des jeweiligen Jahres vollständig vorliegen

Nach dem Jahr der Anwendung sind sie für mindestens drei weitere volle Kalenderjahre aufzubewahren. Es wird empfohlen, bereits jetzt die Aufzeichnungen zur beruflichen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Hilfe elektronischer Systeme zu führen, bei denen alle Angaben für eine rechtskonforme Dokumentation hinterlegt sind.

Diejenigen Betriebe, die bereits elektronische Systeme zur Schlagdokumentation nutzen, können diese weiterverwenden. Neben kommerziell erhältlichen Produkten kommt speziell für Betriebe, die die Aufzeichnungen bisher noch nicht elektronisch führen, die Web-Anwendung PSM-DOK in Frage. Sie ist unter https://www.psmdok.de zu erreichen und bereits für Brandenburg freigeschaltet. Die Anwendung ist sowohl für Ackerbau- als auch für Gartenbaubetriebe geeignet und kann von Brandenburger Betrieben ab sofort kostenfrei genutzt werden. Bei der Nutzung von PSM-DOK ist zu beachten, dass die Aufzeichnungen nicht in der Anwendung gespeichert werden, sondern vom Nutzer nach jeder Eintragung heruntergeladen und eigenverantwortlich abgespeichert werden müssen.

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n.n.

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