Ackerbau – FAKT II-Förderung und die Düngeverordnung bestimmen das aktuelle Geschehen
Wichtige Informationen aus dem Rems-Murr-Kreis vom 10.02.2023
Die renommierte Pflanzenschutzexpertin und amtliche Beraterin A. Bäuerle informiert heute über den aktuellen Stand der FAKT II-Förderung. In Ergänzung dazu nimmt die amtliche Backnager Beraterin die Düngeverordnung (DüV) für den Rems-Murr-Kreis genau unter die Lupe.
FAKT II-Förderantrag – Antragsfrist bis 15. Februar 2023 verlängert: Die Antragsfrist für den FAKT II-Förderantrag und den Förderantrag Handarbeitsweinbau ist bis einschließlich 15.02.2023 verlängert. Informationen zum FAKT II-Programm sind den folgenden Internetseiten zu entnehmen:
Unterlagen zu den Förderprogrammen können unter nachfolgendem Link abgerufen werden unter:
Allgemeine Hinweise zur FAKT-Förderung können abgerufen werden unter:
https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Foerderwegweiser/Allgemeine+Hinweise+FAKT
In Ergänzung dazu kann hier u.a. die Broschüre mit Informationen zu ausgewählten ackerbaulichen Maßnahmen in FAKT II und im Rahmen der Öko-Regelungen bei den Direktzahlungen heruntergeladen werden.
Düngeverordnung – Aufbringungsvorgaben für alle Düngemittel, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff und/oder Phosphat: Bitte beachten Sie, dass nach §5 Abs. 1 DüV ein generelles Aufbringungsverbot gilt, wenn der Boden nicht aufnahmefähig ist, d.h. wenn er schneebedeckt, gefroren, wassergesättigt und/oder überschwemmt ist. Einzige Ausnahme sind Kalkdünger mit <2% P2O5. Diese dürfen auf gefrorenem Boden ausgebracht werden, wenn die Abschwemmung in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist.