Ackerbau – Heute im Visier: Winterraps, Zuckerrüben und die Düngung
Wichtige Informationen aus dem Landkreis Heilbronn vom 27.03.2022
Die Anbau- und Pflanzenschutzberaterin A. Vetter vom Landwirtschaftsamt im Kreis Heilbronn weißt heute darauf hin, dass die Fangzahlen der amtlichen Gelbschalen weiterhin sehr uneinheitlich und vergleichsweise verhalten gegenüber den Vorjahren sind. „Selbst auf dem gleichen Standort ist der Bekämpfungsrichtwert in einer Gelbschale überschritten, in einer weiteren Schale sind jedoch kaum Rüsselkäfer zu finden,“ so die Heilbronner Expertin. „Auch die Kollegen der umliegenden Ämter rechnen mit keinem Massenauftreten mehr,“ so A. Vetter vom Landwirtschaftsamt Heilbronn im Vorfeld ihrer Empfehlungen.
Winterraps: Aufgrund der vorhergesagten frühsommerlichen Temperaturen für die nächsten Tage ist grundsätzlich ein weiterer Einflug in die Flächen möglich.
Praxistipps: Sobald die Blütenknospen sichtbar sind, ist der Rapsglanzkäfer zu beobachten. Tritt dieser zusätzlich auf, sollte aus Resistenzgründen nur noch Trebon 30EC zur Bekämpfung der Stängelschädlinge eingesetzt werden. Der Einsatz eines Wachstumsreglers ist in den meisten Fällen nicht notwendig.
Zuckerrüben: Besonders zu beachten ist der Schneckenbefall nach der Saat. Um einen möglichen Befall festzustellen, legen Sie hierzu an mehreren Stellen des Schlages Jutesäcke oder Bretter aus. Auf Rübenschlägen in Schutzgebieten muss die Kontrolle unmittelbar nach der Saat an mindesten zwei Stellen pro Bewirtschaftungseinheit (nicht im Randbereich) erfolgen.
Praxistipps: Von Vorteil ist die Beköderung unter den Matten mit Metaldehyd-haltigem Schneckenkorn. Dadurch können auch die wieder abgewanderten Schnecken anhand der Schleimspuren erfasst werden. Bis zum Erreichen des 4-Blattstadiums gilt der Bekämpfungsrichtwert von einer Schnecke pro Kontrollstelle in 1 bis 2 Tagen. Nach Überschreitung des 4-Blattstadiums richten die Nacktschnecken kaum noch wirtschaftliche Schäden an.
Achtung: Wenn in Schutzgebieten den Zuckerrüben ein Schaden nur durch zuwandernde Schnecken droht, ist nur eine Randbehandlung zulässig und diese muss auch dokumentiert werden. Nur wenn sichergestellt ist, dass kein Schneckenkorn auf den Feldsaum gelangt, darf randscharf gestreut werden (NT116). Die zugelassenen Schneckenbekämpfungsmittel sind im Merkblatt „Integrierter Pflanzenschutz 2022“ in der Tabelle 2 auf Seite 20 beschrieben.
Aktuelles zur Aufzeichnungspflicht Im Bereich Düngung: Spätestens 2 Tage nach jeder Düngungsmaßnahme hat der Betriebsinhaber die Bezeichnung und die Größe des Schlages bzw. der Bewirtschaftungseinheit, die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes, die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an ausnutzbarem Stickstoff, aufzuzeichnen. Für aufzeichnungspflichtige Betriebe außerhalb von Nitratgebieten gilt: Bis zum Ablauf des 31. März 2022 müssen
a) die Ergebnisse der Düngebedarfsermittlungen aus dem Jahr 2021 für Stickstoff und Phosphat zu betrieblichen Gesamtsummen des Düngebedarfs,
b) Die aufgebrachten Mengen der Nährstoffe aus dem Jahr 2021 zu einer betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammengefasst und aufgezeichnet werden.
Der ermittelte Stickstoffdüngebedarf der Flächen, die in Nitratgebieten liegen, ist für das Jahr 2022 bereits bis zum Ablauf des 31. März 2022 zur betrieblichen Gesamtsumme des Stickstoffdüngebedarfs in Nitratgebieten zusammenzufassen und aufzuzeichnen.
Eine besondere Form ist bei alledem nicht vorgeschrieben. Es muss jedoch unveränderbar ersichtlich sein, wann das Dokument erstellt wurde. Vorlagen dazu sind z.B. unter https://www.duengung-bw.de Informationen zu finden.