Ackerbau – Landwirtschaftliche Betriebe können von Ausnahmeregelungen bei FAKT-Begrünungen und ÖVF-Brachen Gebrauch machen
Wichtige Informationen aus dem Landkreis Schwäbisch Hall vom 08.08.2018
Der Fachberater S. Hörner vom Landwirtschaftsamt Ilshofen weist heute auf die ersten, trockenheitsbedingten „Hilfen“ hin die Landwirtschaftliche Betriebe im Kreis Schwäbisch Hall in Anspruch nehmen können.
1. FAKT-Herbstbegrünung (Maßnahmen E1.1 und E1.2)
Für 2018 besteht die Möglichkeit den bestehenden Verpflichtungsumfang der Begrünung im FAKT von Ackerflächen zu reduzieren, um die Flächen für die Erzeugung von Futter aus Zwischenfrüchten zu nutzen.
Für solche Flächen kann jedoch kein FAKT-Ausgleich gewährt werden. Die genehmigte Unterschreitung des Verpflichtungsumfanges im Jahr 2018 hat keine Auswirkungen auf die Ausgleichszahlungen im FAKT in den Vorjahren.
Die Antragsteller müssen den Umfang der Reduzierung der Begrünungsflächen vor der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung bei der unteren Landwirtschaftsbehörde schriftlich anzeigen und als Fall außergewöhnlicher Umstände anerkennen lassen.
2. ÖVF-Brache (Ökologische Vorrangflächen-Brache)
Der Aufwuchs von ÖVF-Bracheflächen kann durch Beweidung mit Tieren oder Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden. Zulässig ist auch eine kostenlose Weitergabe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe an Dritte.
Die für die Nutzung vorgesehenen ÖVF-Bracheflächen sind bei der unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) im Landratsamt schriftlich vor der Nutzung zwingend anzuzeigen. Hierfür stehen standardisierte Anzeigeformulare im Internet unter nachfolgender Adresse zur Verfügung:
https://www.landwirtschaftbw.info/pb/MLR.Foerderung,Lde/Startseite/Gemeinsamer+Antrag/Formulare+_+Merkblaetter+_+Informationen+zum+Gemeinsamen+Antrag+2018
3. ÖVF-Zwischenfrüchten (vorbehaltlich)
Außerdem hat die EU-Kommission Wege für Ausnahmeregelungen aufgrund der extremen Trockenheit für die Nutzung von ÖVF-Zwischenfrüchten eröffnet. Deutschland möchte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
Wichtig: Die Verordnung ist noch nicht in Kraft, sondern erst geplant. Sie tritt vermutlich nicht vor Ende September in Kraft.
Dabei ist zu beachten, dass eine Nutzung voraussichtlich erst frühestens 8 Wochen nach der Aussaat der letzten ÖVF-Zwischenfrucht im Betrieb erfolgen kann. Der Acht-Wochen-Zeitraum beginnt am Tag der Aussaat der letzten ÖVF-Zwischenfrucht durch den Betriebsinhaber. Landwirte, die interessiert sind, diese geplante Möglichkeit zu nutzen, sollten daher vorsorglich die Aussaat sowie bereits erfolgte Aussaaten auf ihren Flächen mit ÖVF-Zwischenfruchtmischungen in geeigneter Weise dokumentieren, zum Beispiel durch Fotos mit automatischer Ort- und Datumsangabe. Eine Nutzung für Futterzwecke wäre dann nach Inkrafttreten der geplanten Verordnung und Ablauf des festgelegten betriebsindividuellen Zeitraums von acht Wochen bereits ab Ende September möglich.
Zu beachten: Es müssen weiterhin die Vorgaben bei der Aussaat einer ÖVF-Zwischenfrucht eingehalten werden: mindestens 2 zugelassene Arten (erste Art max. 60% Samenanteil) und ordentliche Saat.
4. ÖKO-Betriebe
Für ÖKO-Betriebe gibt es die Möglichkeit nach Antrag, Futter von konventionellen Betrieben zuzukaufen. Die für die Öko-Kontrolle zuständige Behörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe hat daher das für solche Fälle vorgesehene Antragsverfahren eröffnet.