Ackerbau – Raps-, Weizen- oder Dinkelbestände behandeln?
Wichtige Informationen aus dem Neckar-Odenwald-Kreis vom 25.10.2022
Die geschätzte Pflanzenschutzberaterin N. Waldorf vom Landratsamt im Neckar-Odenwald-Kreis weist heute mit Nachdruck darauf hin, dass auf Flächen, auf denen im Jahr 2021 mit Cruiser Force gebeizte Zuckerrüben standen, im Folgejahr keine blühenden Zwischenfrüchte stehen dürfen. Die Buchener Expertin empfiehlt in diesem Zusammenhang - falls Pflanzen doch anfangen zu blühen – auf alle Fälle einen Schröpfschnitt durchzuführen und die betroffenen Flurstücke in jedem Fall dem Amt in Buchen zu melden.
In der Folge der aktuelle Stand der Kulturen und die damit in Verbindung stehenden Praxisempfehlungen geltend für den Neckar-Odenwald-Kreis.
Winterraps: Der Zuflug an Kohltriebrüsslern ist weiterhin stark standortabhängig. Pauschale Aussagen sind nicht möglich, eigene Gelbschalen unerlässlich.
Behalten Sie zudem – je nach Bestandesentwicklung – die Wuchsregulierung im Auge. Die weiterhin warmen Temperaturen werden zu weiterem Wachstum führen. Gerade in den sehr wüchsigen Beständen, die schon vor 2-3 Wochen eingekürzt wurden, steht teilweise eventuell die Durchführung einer weiteren Maßnahme an.
Wintergetreide: Auf den meisten Standorten ist die Getreideaussaat abgeschlossen und ein großer Anteil der Flächen ist auch mit Herbiziden behandelt. Noch nicht behandelte Weizen-oder Dinkelbestände, die sich derzeit im Auflaufen befinden, sollten aufgrund der günstigen Witterungsbedingungen im Laufe der Woche behandelt werden.
In bereits behandelten Beständen ist aufgrund der Bodenfeuchte von einem guten Wirkungsgrad auszugehen. Bei sehr hohem Ausgangsdruck kann es aber vorkommen, dass diese trotzdem nicht ausreichen. Kontrollieren Sie daher früh gesäte und behandelte Bestände auf die Herbizidwirkung. Bei Ackerfuchsschwanz, der jetzt bereits 1-2 Blätter gebildet hat, ist zu erwarten, dass dieser bestockt in den Winter geht und damit durch Frühjahrsbehandlungen nur unzureichend erfasst wird. Für Herbstanwendungen von blattaktiven Mitteln wie Atlantis sind nach der Anwendung wüchsige Bedingungen nötig, während Behandlungen mit Axial/Traxos besser zu Vegetationsende terminiert werden sollten.
Praxistipp: Weiterhin sind Kontrollen auf Blattläuse anzuraten. Auf den meisten Flächen wurde der Bekämpfungsrichtwert von 20% besiedelte Pflanzen nicht erreicht.
Allgemeinverfügung Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland: Für den gesamten Neckar-Odenwald-Kreis ist eine Allgemeinverfügung über die Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland erlassen.
- Für Dauergrünland ist der Verbotszeitraum für die Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Stickstoffgehalten, ausgenommen Festmist von Huf-und Klauentieren oder Komposte, auf den 15. November 2022 bis 14. Februar 2023 festgelegt. In diesem Zeitraum ist es untersagt vorgenannte Düngemittel auszubringen.
Achtung:
- Die Verschiebung der Verbotszeiträume gilt nicht für Wasserschutzgebiete und Nitratgebiete nach §13a DüV („rote Gebiete“).
- Unbeschadet dieser vorgesehenen Änderung sind alle weiteren Vorgaben der Düngeverordnung zu beachten. Insbesondere dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel nicht aufgebracht werden, wenn die Böden nicht aufnahmefähig sind. Die maximale Aufbringmenge im Herbst beträgt 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar.
- Auf die Bestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO) wird ausdrücklich hingewiesen.
- Die Stickstoffgaben sind mit ihrem anrechenbaren Stickstoffanteil (Werte nach Anlage 3 der DüV, mindestens jedoch der verfügbare Stickstoff bzw. Ammoniumstickstoff) bei dem ermittelten N-Düngebedarf im Folgejahr in Ansatz zu bringen. Hierfür sind die ausgebrachten Düngermengen zu dokumentieren.
- Die Aufbringung oben genannter Düngemittel soll auf möglichst ebenen Flächen erfolgen.