Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat neue Anwendungsbestimmungen erlassen. Durch diese wird einerseits die Anwendungshäufigkeit sowie die maximal pro Jahr und Fläche auszubringende Wirkstoffmenge begrenzt, zum anderen wird die Spätanwendung in Getreide stark eingeschränkt.
Glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel dürfen innerhalb eines Kalenderjahres nur noch maximal zweimal angewendet werden mit einem zeitlichen Abstand von mindestens 90 Tagen. Pro Hektar und Jahr dürfen dabei nicht mehr als 3,6 kg Wirkstoff ausgebracht werden. Diese Regelung gilt auch dann, wenn das Mittel für unterschiedliche Zwecke angewendet wird sowie bei Verwendung verschiedener Glyphosat-Präparate im Laufe eines Jahres.
Auch die Zulässigkeit von Spätanwendungen in Getreide ist beschränkt worden. Demnach ist eine Sikkation nur noch auf Teilflächen erlaubt, auf denen auf Grund von Unkrautdurchwuchs in lagernden Beständen bzw. Zwiewuchs in lagernden oder stehenden Beständen eine Beerntung sonst nicht möglich wäre.
Das bedeutet, die Sikkation in Getreide soll zur Abwendung von Schäden möglich bleiben, dagegen ist die Anwendung von Glyphosat zur Steuerung des Erntetermins oder zur Optimierung des Druschs nicht mehr möglich.
Zu beachten: Die neuen Anwendungsbestimmungen gelten ab sofort und auch für bereits gekaufte Ware!
Weitere Informationen sind auf der Webseite des BVL zu finden: http://www.bvl.bund.de/DE/04_Pflanzenschutzmittel/05_Fachmeldungen/2014/2014_05_21_Fa_Neue_Anwendung_Glyphosat.html?nn=1400938