Einschränkungen der Glyphosatanwendung gemäß PflSchAnwV gelten weiterhin!
Entsprechend Eilverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 12. Dezember 2023 (Anlage 3) wird folgendes geregelt:
1. Das vollständige Anwendungsverbot von Glyphosat (§ 9) wurde vorläufig ausgesetzt ("nicht anzuwenden").
2. Die Aufhebung der Anwendungsbeschränkungen für Glyphosat (§§ 3a, 3b, 4 Abs. 2 S.2, Anlage 3 Abschnitt A Nr. 4 + 5, Anlage 4) sowie ihrer Sanktionen (in § 8 Abs. 2) wird ebenfalls ausgesetzt. Das heißt, diese Anwendungsbeschränkungen und die damit verbundenen Sanktionen gelten weiterhin fort und sind derzeit anwendbar.
Da in Onlineportalen die §§ 3a, 3b und § 4 Abs. 2 S.2 PflSchAnwV nicht bzw. als "gegenstandslos" angezeigt werden, möchten wir mit beigefügtem Dokument eventuell bestehende Unsicherheiten bei der Anwendung von Glyphosat ausräumen.