Ackerbau – Feldhygiene durch Bodenbearbeitung verbessern
Wichtige Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 16.01.2026
Ab 1. Januar muss die Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) auch bei Betrieben, die der Konditionalität unterliegen, nicht mehr vorhanden sein. Das bedeutet, dass Begrünungen, Mulchauflagen, Zwischenfrüchte, Stoppelbrachen z.B. mittels Grubber oder Scheibenegge eingearbeitet werden können, soweit kein Verbot aufgrund der SchALVO besteht.
Die Einarbeitung verschüttet Unkräuter und fördert den Abbau von pflanzlichem Material. Dadurch werden Schaderregern Überdauerungsmöglichkeiten und Nahrungsquellen entzogen. Insbesondere tieferes Grubbern, ca. 20 bis 25 cm, hat auch eine gute Wirkung gegen Mäuse. Der Pflug hat gegenüber Grubber oder Scheibenegge aus Pflanzenschutzsicht nochmal deutliche Vorteile, da hier die Verschüttung und das Vergraben von Unkräutern, Ernteresten etc. durch die Bodenwendung „sauberer“ ist. Auch der Mausbesatz wird nachhaltig reduziert. Pflügen im Winter bietet sich insbesondere dann an, wenn der Boden oberflächlich leicht gefroren und der Unterboden ausreichend trocken ist.
Bei Betrieben, die der Konditionalität unterliegen, ist der Pflugeinsatz auf Ackerflächen sowohl in der Wassererosionsstufe KWasser1 und KWasser2 bei gleichwertigen Erosionsschutzmaßnahmen möglich. Durch die neue Erosionsschutzverordnung vom März 2025 gab es hier deutliche Erleichterungen. So gilt auf schweren Böden (große Teile der Ackerflächen in BW) auch die Anlage einer Pflugfurche als gleichwertige Maßnahme. Achtung: In KWasser2 muss zusätzlich auch die Bewirtschaftung quer zum Hang erfolgen.
Praxistipps: Details können dem Informationsblatt des MLR entnommen werden. In Zweifelsfällen Beratung beim Landwirtschaftsamt anfordern, um Förderkürzungen zu vermeiden.