Ackerbau – GLÖZ 5: Nicht am Nachbarn orientieren!
Wichtige Informationen des LRA Tübingen vom 08.12.2025
„Da sich derzeit auch die Anfragen zunehmen welche Flächen zu welchen Terminen gepflügt oder bearbeitet werden dürfen habe ich im Folgenden die wichtigsten Punkte zusammengefasst die von der regionalen Anbaupraxis unbedingt befolgt werden müssen,“ so der renommierte, amtliche Pflanzenschutz- und Anbauexperten A. Lohrer für sein Beratungsgebiet im Landkreis Tübingen.
Die wichtigsten Punkte sind:
Nicht am Nachbarn orientieren! Die Bearbeitungsmaßnahmen und – Termine auf Nachbarschlägen können nicht pauschal auf die eigenen Schläge übertragen werden!
Flächen mit beantragter Begrünungsmischung nach FAKT E1.2 dürfen erst ab16.01.2026 bearbeitet werden
Flächen ohne Einstufung in eine Erosionsgefährdungsklasse dürfen jetzt bearbeitet werden, egal ob Pflug, Grubber, Scheibenegge, etc.
Schläge mit einer Einstufung in eine Wassererosionsgefährdungsklasse (K-Wasser 1 und 2) dürfen vom 01.12 bis 15.02 nicht gepflügt werden, eine Bearbeitung mit Grubber, Scheibenegge, etc ist möglich. Die möglichen Ausnahmen werden gleich aufgeführt. Winderosion spielt im Kreis Tübingen keine Rolle.
Die Einstufung Ihrer Schläge können Sie in fiona entweder prüfen im Flächenverzeichnis (FLV) über die Spalte „K-Wasser“ oder im GIS über Karten => Umweltdaten die Schaltfläche „GLÖZ 5 Wassererosionsgefährdungsklasse Schlag“ anhaken.
Für Flächen mit Einstufung nach K-Wasser 1 (im GIS gelb schraffiert) ist das Pflügen zwischen 1. Dezember und 15. Februar erlaubt, wenn Bewirtschaftung quer zum Hang oder eine andere Maßnahme zum Erosionsschutz (Auswahl der häufigsten Maßnahmen) durchgeführt wird:
Pflugfurche (raue Winterfurche = keine weitere Bearbeitung bis 15.02) mit nachfolgender früher Sommerkultur (Sommergetreide, Erbsen, etc; nicht vor Mais und Soja, etc.)
Anlage einer Pflugfurche auf schweren Böden nach Anlage 6 zu § 17 GAPKondV und solchen mit mindestens 17 Prozent Tongehalt. (trifft auf fast alle Flächen im Kreis Tübingen zu)
Für Flächen mit Einstufung nach K-Wasser 2 (im GIS rot schraffiert) ist das Pflügen zwischen 1. Dezember und 15. Februar erlaubt, wenn Bewirtschaftung quer zum Hang und zusätzlich eine der folgenden Maßnahmen zum Erosionsschutz durchgeführt wird:
Pflugfurche (raue Winterfurche) mit nachfolgender früher Sommerkultur nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErosionsSchVO
Anlage einer Pflugfurche auf schweren Böden nach Anlage 6 zu § 17 GAPKondV und solchen mit mindestens 17 Prozent Tongehalt.
Pflügen vor Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimeter und mehr, wenn Bewirtschaftung quer zum Hang und zusätzlich eine der folgenden Maßnahmen zum Erosionsschutz durchgeführt wird:
Rasenbildende Kultur als Vorfurcht
Anlage einer Pflugfurche auf schweren Böden nach Anlage 6 zu § 17 GAPKondV und solchen mit mindestens 17 Prozent Tongehalt.
Praxistipp: Im Anhang finden Sie das aktuelle Merkblatt zur Bearbeitung von Flächen in der Erosionskulisse GLÖZ 5: