Ackerbau – Schwarzbrache zur Bekämpfung der Glasflügelzikaden: Was ist zu beachten??
Wichtige Informationen aus dem Kreis Ludwigsburg (nach Informationen des Ministeriums für Ernährung, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, MLR) vom 13.08.2025
Das regional zuständige „Beratungsseptett“ F. Grötzinger, A. Brugger, F. Abel, R. Ballreich, A. Lehnhoff, A Läpple, und W. Pfitzenmaier informiert heute darüber was die gezielte Schwarzbrache für die Bekämpfung der Glasflügelzikaden bringen kann.
Zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade haben mehrere Versuche gezeigt, dass ein Aushungern der Nymphen im Boden durch Schwarzbrache die Ausflugraten der adulten Zikaden im Folgejahr deutlich reduzieren. Nach Zuckerrüben, Kartoffeln und betroffenen Gemüsekulturen wird daher empfohlen, auf die übliche Folgefrucht Wintergetreide oder eine Zwischenfrucht(mischung) zu verzichten und stattdessen idealerweise eine späte Sommerung wie zum Beispiel Mais oder Soja anzubauen.
Damit diese Bekämpfungsmaßnahme zur Reduzierung der Massenpopulation erfolgreich umgesetzt werden kann, werden folgende Punkte klargestellt:
Vorgaben GLÖZ 5 - Begrenzung von Erosion - Eine Schwarzbrache ist nach GLÖZ 5 dann möglich, wenn sie nicht durch Pflügen hergestellt wird.
Vorgaben GLÖZ 6 – Mindestbodenbedeckung - Auf mindestens 80 Prozent des Ackerlandes eines Betriebes ist eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Die Möglichkeit zur Anlage einer Schwarzbrache nach Zuckerrüben, Kartoffeln oder betroffenen Gemüsekulturen besteht dann, wenn diese Flächen nicht zur Erfüllung der 80 Prozent benötigt werden.
Für Ackerflächen mit schweren Böden, oder Böden mit mindestens 17 Prozent Tongehalt (Flächen in FIONA-Layer „GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung schwere Böden“), kann die Mindestbodenbedeckung zudem nach Wahl des Antragstellers auch ab der Ernte der Hauptkultur bis zum 1. Oktober des Antragjahres erfolgen (z. B. durch das Belassen der Hauptkultur oder deren Ernterückstände auf der Fläche). Nach diesem Datum kann auf schweren Böden auf weitere Bodenbedeckung verzichtet werden. Für Flächen in der Erosionsschutzkulisse sind zudem die Vorgaben nach GLÖZ 5 zu beachten.
Achtung: Sollte trotz der bestehenden Möglichkeiten die Anlage einer Schwarzbrache nach Zuckerrüben, Kartoffeln oder betroffenen Gemüsekulturen auf Grund der Fruchtfolgegestaltung nicht möglich sein, kann ein Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von den Vorgaben von GLÖZ 6 nach § 3 Abs. 3 GAPKondG für einzelne Flächen aus Gründen des Pflanzenschutzes elektronisch oder schriftlich bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde gestellt werden. (Hinweis: Informationen zu eventuell anfallenden Gebühren erfahren Sie bei dem für Sie zuständigen GA-Sachbearbeiter)
Vorgaben in mit Nitrat belastete Gebiete rote Gebiete nach § 13a DüV - Wird eine Kultur erst nach dem 1. Oktober geerntet, dann besteht keine Begrünungspflicht und es kann die Anlage einer Schwarzbrache erfolgen. Bei Flächen, welche vor dem 1. Oktober beerntet wurden, muss eine Zwischenfrucht angebaut werden, ansonsten darf im Folgejahr auf diesen Flächen keine Düngung erfolgen. Siehe dazu Merkblatt VODüVGebiete.
Vorgaben in Problem-/Sanierungsgebiete nach SchALVO - In Nitratproblem- und Nitratsanierungsgebieten (SchALVO) ist eine Begrünung in der Regel verpflichtend. Siehe dazu auch Merkblatt zur SchALVO.
Geeignete Zwischenfrüchte - Für Flächen, die keine Schwarzbrache zulassen oder aus Gründen des Erosionsschutzes, sind als Zwischenfrucht Ölrettich oder Senf in „Reinsaat“ zu bevorzugen, da diese für die Zikaden keine geeigneten Wirtspflanzen sind. Zu diesen Zwischenfrüchten liegen erste Versuchsergebnisse vor, die das sowohl im Topfversuch als auch im Freiland bestätigen. Zwischenfruchtmischungen können u.U. Wirtspflanzen für die Schilf-Glasflügelzikade enthalten.
FAKT II - Die Kürzungs- und Sanktionsregelungen beziehungsweise vollständige oder teilweise Rückzahlung der Beihilfe finden gemäß § 9 GAPRefG BW keine Anwendung, wenn der Verstoß oder die Nichteinhaltung der Verpflichtung auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind. In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände kann die zuständige Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen.
Achtung: Oben genannte Situation des Befalls von Schilf-Glasflügelzikaden kann einen Fall höherer Gewalt/außergewöhnlicher Umstände darstellen. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsstelle mit den - von ihr anerkannten Nachweisen - von der zuwendungsempfangenden Person innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem sie hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweise