Weinbau – Anwendung mit Drohnen in Weinbau-Steillagen

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 08.03.2026

 

Auf Grundlage neuer Versuchsergebnisse entfällt für die Drohne DJI Agras T50 mit 2 RZ die folgende Verwendungsbestimmung, die im Rahmen der erstmaligen Listung der Drohne beim Julius Kühn-Institut (JKI) festgelegt wurde: „Es ist ein unbehandelter Mindestabstand von 2 m nach innen zur Feldgrenze einzuhalten.“

Die genannte Drohne ist in der JKI-Datenbank „DAPS - Datenbank der Anwendungstechnik für Pflanzenschutzgeräte und Saatgutbehandlungseinrichtungen“ gelistet.

 

Hintergrund - Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) verbindet die Genehmigungen nach § 18 Absatz 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 PflSchG für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Fungiziden) mit Drohnen in Weinbau-Steillagen mit der Anwendungsbestimmung NZ184.

Parameter, wie Fluggeschwindigkeit und Flughöhe über dem Bestand, können sich abhängig vom Drohnenmodell unterscheiden. Diese werden in Form von verpflichtend einzuhaltenden Verwendungsbestimmungen für jeden Typ von geprüften Spritzeinrichtungen für unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) vom JKI gelistet.

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