Düngung – Nmin-Untersuchungen & Düngebedarfsermittlung
Wichtige Informationen aus dem Landkreis Schwäbisch Hall vom 31.01.2025
N. Renner vom Landwirtschaftsamt Ilshofen informiert heute darüber, dass seit dem 01.01.2021 in den sogenannten „Nitratgebieten“ (Rote Gebiete) die Nmin-Beprobung vor der ersten Düngung, für jeden Schlag/jede Bewirtschaftungseinheit, vorgeschrieben ist.
Ausgenommen sind Grünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau. Auch außerhalb von Nitratgebieten kann eine Nmin-Untersuchung pflanzenbaulich sinnvoll sein, um die Pflanzen zum Vegetationsbeginn optimal mit Stickstoff zu versorgen.
Die Untersuchungssaison läuft für alle Winterkulturen ab 01. Februar, für alle frühen Sommerungen ab 15. Februar und für Mais ab 15. März. Die Bodenproben müssen vor der ersten Stickstoffgabe gezogen werden!
An den unten aufgeführten Annahmestellen können alle interessierten Landwirte das erforderliche Werkzeug zur Beprobung ihrer Böden abholen und die gezogenen Proben abgeben. Die Bodenproben werden in regelmäßigen Abständen vom Bodenlabor Dr. Lehle abgeholt. Um eine Stickstoffmineralisierung zu verhindern, müssen die Bodenproben nach der Probenahme baldmöglichst (innerhalb 6 Stunden) tiefgefroren werden. Die Ergebnisse der Bodenproben samt Düngebedarfsermittlung werden Ihnen vom Labor zugesandt.
Annahmestellen für Nmin-Proben
Maschinenring Blaufelden | Familie Immel | Kurt Reinhardt |
Rudolf-Diesel-Straße 36 74572 Blaufelden Tel.: 07935-9262111 E-Mail: info@mbr-blaufelden.de | Bibersfeld Am Sülzbach 12 74523 Schwäbisch Hall Tel.: 0791/55047 Mobil: 0171/2746948 Fax: 0791/9540064 | Heide 4 74549 Wolpertshausen Tel.: 07904/9413505 Mobil: 0175 / 43 68 214 Fax: 07904/9413507 E-Mail: mail@ct-agentur.de |
Praxistipps: Wenn Sie bzw. Ihr Betrieb nach DüV aufzeichnungspflichtig sind und keine eigenen Bodenproben ziehen, müssen Sie eigenständig eine Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphor erstellen. Dafür nutzen Sie bitte die, u.a. im BW Agrar veröffentlichten Nmin-Referenzwerte. Eine grundsätzliche Formvorschrift gibt es nicht. Die Erstellung kann anhand der Formblätter von Hand, unter www.duengung-bw.de, mit Hilfe einer Schlagkartei, … erfolgen.
Allgemeinverfügung: Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 DüV - Die angekündigte Allgemeinverfügung mit Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik wurde heute veröffentlicht. Sie gilt ab morgen, 01. Februar 2025 und ist auf zwei Jahre befristet. Ein Widerruf ist jederzeit möglich. Die Allgemeinverfügung kann im Landwirtschaftsamt eingesehen und auch auf der Homepage des Landkreises (www.LRASHA.de) im Menü unter „Landratsamt/Aktuelles/Öffentliche Bekanntmachungen“ nachgelesen werden. Über folgende Verlinkung gelangen Sie direkt zur Allgemeinverfügung unter Allgemeinverfügung_bodennahe_Ausbringungstechnik_LK_SHA.pdf.
In der Allgemeinverfügung wurden die Ausnahmen umgesetzt, wie sie auf dem Merkblatt stehen, welches vor ca. zwei Wochen auch über den Infoservice versandt wurde. Das Merkblatt finden Sie auch im Infodienst unter Merkblatt zur AV vom 24.01.2025_Gülleausbringung ab Februar 2025.pdf
Erfahren Sie mehr…