Düngeverordnung – Ausnahmen bodennahe Aufbringung: An 2. Gülleprobe denken!

Wichtige Informationen aus dem Rems-Murr-Kreis vom 08.09.2025

 

„Seit dem 01.02.2025 gilt, dass alle flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließl. flüssiger Wirtschaftsdünger mit einem wesentlichen Stickstoffgehalt auch auf Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutter streifenförmig auf den Boden aufgebracht werden müssen,“ so die agile, amtliche Beraterin A. Bäuerle vom Amt Backnang in einem dringenden Appell an die Betriebe in ihrem Beratungsgebiet den Rems-Murr-Kreis. „Für bestelltes Ackerland gilt dies bereits seit 01.02.2020!“ 

 

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen davon möglich (siehe Merkblatt Rems-Murr-Kreis „Ausnahmen von der bodennahen Aufbringungstechnik ab 01.02.2025“, abrufbar unter folgendem Link:

rmk-merkblatt-bodennahe-guelleausbringung-24-01-2025-data.pdf

 

Eine Ausnahme ist die Nutzung anderer Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen. Diese sind: 

  • dünnen Güllen oder Jauchen < 2% TM-Gehalt sowie 

  • mit Wasser verdünnten Rindergüllen mit < 4,6% TM-Gehalt. 

 

Nachweis Einhaltung der TM-Gehalte: 

  • Der Nachweis der Einhaltung der TM-Gehalte ist jederzeit zu erbringen. Zudem müssen die Gehalte < 2% TM bei dünnen Güllen/Jauchen bzw. bei verdünnten Rindergüllen <4,6% TM jährlich durch 2 Laborproben nachgewiesen werden, d.h. ein Untersuchungsergebnis muss bereits zur ersten Aufbringung im Frühjahr vorliegen. Die zweite Untersuchung muss im (Früh)Sommer/Herbst erfolgen, da Änderungen in der Fütterung oder jahreszeitlich- und witterungsbedingte Einflüsse den TM-Gehalt verändern können. 

  • Bei Rindergüllen <4,6% TM muss auch die Herkunft des zur Verdünnung verwendeten Wassers (z.B. Brunnen-, Wasch-, Dachflächen oder Melkstandwasser, …) dokumentiert und plausibel belegt werden können. Die Dokumentation der ausgebrachten Güllemengen muss vollständig und nachvollziehbar sein (Aufzeichnung nach DüV). 

  • Jauchen von reinen Festmistbetrieben müssen nicht beprobt werden. Eine Untersuchung kann aber aufgrund von anderen Vorschriften nach DüV/SchALVO erforderlich sein (z.B. Nitratgebiet, Eutrophiertes Gebiete, …). 

 

Praxistipp: Für all diejenigen unter Ihnen, die eine der oben genannten Ausnahmen nutzen, ist es jetzt an der Zeit die 2. Gülleprobe zur Bestimmung des TM-Gehaltes in Auftrag zu geben. 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an M. Bäuerle, Tel. 07151/5014234, E-Mail: m.baeu-erle@rems-murr-kreis.de