Düngung – Anlage 5 bereitet Kopfzerbrechen?

Wichtige Informationen aus dem Rhein-Neckar-Kreis vom 19.01.2026

 

„Nach dem Wegfall der Nährstoff- und Stoffstrombilanz ist am Ende des Düngejahres nur noch nach §10 der Düngeverordnung die Anlage 5 zu erstellen,“ so G. Münkel, renommierter und landesweit bekannter amtlicher Berater und Pflanzenschutz- und Anbauexperte aus dem Rhein-Neckar-Kreis. „Diese ist als PDF-Dokument zur Unterstützung der Praxis unten angehängt und muss bis zum 31.03.2026 erstellt sein.“

 

Ab dem 01. Februar endet die Sperrfrist für die Ausbringung N- und P-haltiger Düngemittel. Nach der Düngeverordnung müssen Sie aber vor der Ausbringung von wesentlichen Mengen an Stickstoff (ab 50 kg/ha) und Phosphat (ab 30 kg/ha) eine Bedarfsermittlung durchführen. Dazu können die Phosphatgehalte dem Ergebnis der Grundbodenuntersuchung entnommen werden. Die Grundbodenuntersuchung ist auf allen Schlägen - größer 1 Hektar - im Rhythmus von 6 Jahren durchzuführen. 

Praxistipps: Wir empfehlen zur Berechnung der P-Menge das Programm „Düngung BW“. Mit dem gleichen Programm kann auch der N-Bedarf für die einzelnen Kulturen berechnet werden. Das Ziehen von eigenen Nmin-Proben kann die Dokumentation erleichtern und bringt auch präzise Untersuchungsergebnisse!

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