Düngung – Erstellen der Anlage 5 für das Düngejahr 2025

Wichtige Informationen aus dem Rems-Murr-Kreis vom 01.03.2026

 

Die renommierte Pflanzenschutzexpertin und amtliche Beraterin A. Bäuerle informiert über das Erstellen der Anlage 5 für das Düngejahr 2025.

 

Alle Betriebe, die gemäß DüV aufzeichnungspflichtig sind, d.h. Düngebedarfsermittlungen erstellen, Grundbodenuntersuchungen durchführen oder Düngemaßnahmen aufzeichnen, müssen bis zum 31.03.2026 für das Düngejahr 2025 den jährlichen betrieblichen Nährstoffeinsatz für Stick-stoff (N) und Phosphat (P2O5) in der sogenannten Anlage 5 nach DüV erfassen. 

 

Die Anlage 5 nach DüV beinhaltet: 

  • die Aufsummierung der Ergebnisse der Düngebedarfsermittlungen für Stickstoff und Phosphat aus 2025 zu einer betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs sowie 

  • die Zusammenfassung der aufgebrachten Mengen an Nährstoffe (Stickstoff und Phosphat) aus 2025 zu einer betrieblichen Gesamtstumme des Nährstoffeinsatzes. 

Diese Aufsummierung kann digital, z.B. mit www.duengung-bw.de oder einer anderen Fachanwendung (Ackerschlagkartei) sowie händisch erfolgen. Für die händische Erfassung haben wir zu Ihrer Unterstützung ein Dokumentationsblatt erstellt. Zudem gibt es von Seiten des LTZ Augustenberg ein aktuelles Merkblatt zum Thema. Beide können unter diesem Link abgerufen werden:

https://rems-murr-kreis.landwirtschaft-bw.de/,Lde/Startseite/Fachinformationen/Ackerbau

Praxistipp: Die Anlage 5 - wie auch alle anderen Unterlagen zur DüV - unterliegt, einer Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren.