Düngung – Heuer par excellence…
Wichtige Informationen aus dem Landkreis Göppingen vom 17.02.2026
Nachfolgend einige Hinweise zur Düngung von T. Kielmann, renommierter, amtlicher Pflanzschutzberater am Landwirtschaftsamt in Göppingen.
Achten Sie unbedingt darauf, keine Bodenschäden zu verursachen. Die Böden dürfen nicht gefroren, nicht mit Schnee bedeckt und nicht wassergesättigt sein.
Dabei ist zwischen gefrorenem und überfrorenem Boden zu unterscheiden. Ein Boden ist überfroren, wenn er am Vortag und im Laufe des Folgetages bis in eine Tiefe von 20 cm frostfrei war bzw. sein wird. Die Ausbringung von Düngemitteln auf überfrorenem Boden ist erlaubt, wenn aufgrund der Vegetation bereits ein Düngebedarf besteht. Zur betrieblichen Bewertung kann die Bodenfrostvorhersage des Deutschen Wetterdienstes (https://www.wettergefahren.de/warnungen/indizes_landwirtschaft/bodenfrost.html) herangezogen werden. Für Grünland kann alternativ die Temperatursumme bei ISIP unter dem Link: https://www.isip.de/isip/ackerbau/gruenland/gruenlandtemperatursumme) genutzt werden. Die Ausbringung von Düngemitteln auf gefrorenem Boden ist weiterhin nicht erlaubt!
Denken Sie an die Düngebedarfsermittlung (Empfehlung: https://www.duengungbw.de), die laut Düngeverordnung vor der ersten Düngung zu erstellen ist.
Alle aufgebrachten Nährstoffmengen müssen spätestens 14 Tage nach der Düngung aufgezeichnet werden (Aufbringdatum, aufgebrachte Menge (organisch und mineralisch), Nährstoffgehalte).
Bis zum 31.03. muss eine Aufsummierung (Düngebedarf und tatsächlich ausgebrachte Düngermengen) für das vergangene Düngejahr erfolgen.
In denen seit 2023 teilweise im Landkreis ausgewiesenen eutrophierten Gebieten müssen vor dem Aufbringen von Wirtschaftsdüngern/Gärresten deren Gehalte an Gesamt-N, verfügbaren N und Gesamt-P in Form eines Untersuchungsergebnisses vorliegen. Dieses Untersuchungsergebnis darf bei der Aufbringung nicht älter als 12 Monate sein. Fallen mehrere Wirtschaftsdünger auf Ihrem Betrieb an (z.B. Festmist und Gülle) ist jeder Wirtschaftsdünger separat zu untersuchen, sofern der jeweilige Stickstoff-Anfall mehr als 500 kg Gesamt-N/Jahr beträgt.
Beachten Sie, dass flüssige Wirtschaftsdünger und Gärreste auf bestelltem Ackerland und seit 01.02.2025 auch auf Grünland, nur noch mit Schleppschlauch, Schleppschuh oder Schlitzgerät ausgebracht werden dürfen. Ausnahmen hiervon sind im Folgenden zusammengefasst und per Allgemeinverfügung geregelt. Um von den Ausnahmen Gebrauch zu machen muss kein Einzelantrag gestellt werden.
Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik:
Naturräumliche Besonderheiten
Grünlandflächen mit mehr als 20% Hangneigung auf mehr als 30% des Schlages
Agrarstrukturelle Besonderheiten
kleine Betriebe unter 15 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche
Streuobstwiesen (ab 30 Bäume pro ha)
Kleinflächen (<20ar)
Andere Verfahren mit vergleichbaren Ammoniakemissionen
Dünne Gülle oder Jauchen unter 2 % TM-Gehalt (z.B. durch separieren)
Nachweis des TS-Gehalts mit zwei Proben pro Jahr
mit Wasser verdünnte Rindergülle unter 4,6% TM-Gehalt, hier ist eine vorherige Separation nicht zulässig
Schweinegülle, Biogasgärreste und die flüssige Phase der separierten Rindergülle fallen nicht unter diese Ausnahme und sind gemäß Düngeverordnung seit dem 01.02.2025 bodennah und streifenförmig auf den Boden auszubringen oder auf unbestelltem Ackerland innerhalb einer Stunde in den Boden einzuarbeiten.
Nachweis des TS-Gehalts mit zwei Proben pro Jahr, sowie eine nachvollziehbare und vollständige Dokumentation. Ebenso muss ein plausibler Nachweis über den Bezug des Wassers, sowie die dafür vorgesehene Lagerkapazität vorliegen.