Düngung – Hinweise und Informationen für die Schwäbische Alb

Wichtige Informationen des Kreislandwirtschaftsamts am LRA Reutlingen vom 28.10.2025

 

„Für das Aufbringen von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff wird auf die aktuell gültigen Sperrfristen gemäß § 6 (8), (9) DüV und der SchALVO verwiesen,“ so das versierte Beratungstandem P. Schmelcher und C. Schrade vom Landwirtschaftsamt Münsingen im Landkreis Reutlingen.

Sperrfristverschiebung nach Düngeverordnung Grünland und Dauergrünland

Der Verbotszeitraum für die Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland und Dauergrünland gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 2 DüV wird um zwei Wochen auf den 15. November 2025 bis einschließlich 14. Februar 2026 verschoben.

Von der Sperrfristverschiebung ausgenommen sind Flächen innerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten in Wasserschutzgebieten sowie Nitratgebiete nach § 13a DüV.

 

Die Allgemeinverfügung ist mit folgenden Auflagen verbunden:

1.    Der Einsatz von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff nach der letzten Nutzung ist nur dann möglich, wenn der für die jeweilige Fläche und das Kalenderjahr ermittelte Düngebedarf dadurch nicht überschritten wird.

2.    Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Zeit zwischen 01.09.2025 bis 14.11.2025 in der Summe maximal 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar Grünland oder Dauergrünland ausgebracht werden dürfen.

3.    Die Stickstoffgaben sind nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 DüV bei dem zu ermittelnden N-Düngebedarf im Folgejahr in Ansatz zu bringen. Hierfür sind die ausgebrachten Düngermengen zu dokumentieren.

4.    Bei der Ausbringung ist auf optimale Ausbringungsbedingungen zu achten. Der Boden darf nicht wassergesättigt, überschwemmt, schneebedeckt oder gefroren sein.

5.    Die Ausbringung darf nur auf weitgehend ebenen Flächen erfolgen.

6.    Zu Gewässern ist mindestens ein Abstand von 5 Metern einzuhalten.

Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Anwendung von Düngemitteln, insbesondere die Düngeverordnung und die wasserrechtlichen Vorschriften unberührt und sind zu beachten.

Für weitere Informationen folgen Sie bitte dem Link: 

https://www.kreis-reutlingen.de/bekanntmachungen/Allgemeinverfuegung-des-Landratsamts-Reutlingen-zur-Verschiebung-von-Beginn-und-Ende-des-Verbotszeitraums-fuer-die-Aufbringung-von-Duengemitteln-article5037

 

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