Getreide – Vorerntebehandlung mit Glyphosat ist nicht zulässig!

Wichtige Informationen aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis vom 09.07.2025
In lagernden oder auch in stehenden Beständen kommt es immer wieder vor, dass durchwachsende Unkräuter die Ernte beeinträchtigen. „Für diesen Fall ist eine Vorerntebehandlung mit Glyphosat nicht zulässig,“ so die agile Pflanzenschutzberaterin K. Simon vom Amt Donaueschingen in einem aktuellen Hinweis und der wichtigen Ergänzung: „Es gibt aber keine chemische Möglichkeit der Beseitigung.“
Eine Applikation von Glyphosat vor der Ernte zur Ernteerleichterung oder auch zur Sikkation ist verboten. Es sind auch keine Ausnahmen möglich. Dieses Verbot gilt für alle Kulturen!
Ebenfalls grundsätzlich verboten ist der Einsatz von Glyphosat-haltigen Mitteln in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten. Außerhalb dieser Gebiete ist die Anwendung dieser Mittel nur dann zulässig, wenn alle Maßnahmen des Integrierten Pflanzenschutzes ausgeschöpft sind.
Zulässige Anwendungen nach der Ernte bzw. vor der Saat:
Bekämpfung von schwer bekämpfbaren Unkräutern (Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich, Quecke oder resistenten Ackerfuchsschwanz)
Unkrautbekämpfung (auch Mulch- und Ausfallkulturen) auf Ackerflächen, die als Erosionsflächen eingestuft sind (KWasser1 und KWasser2)
Zulässige Anwendungen vor der Saat: Im Rahmen von Mulch- und Direktsaatverfahren.
Hinweis: Sämtliche Anwendungsbestimmungen und Auflagen der einzelnen Mittel sind zu beachten.