Kartoffeln – Stets im Blick: Notfallzulassungen gegen Glasflügelzikaden
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 01.06.2026
Der amtliche Warndienstaufruf erfolgt ausschließlich durch die in den Landkreisen zuständigen Landwirtschaftsämter und kann den ganzen Landkreis oder auch nur Teile davon umfassen. Die entsprechenden Notfallzulassungen dürfen nur genutzt werden, wenn dieser Warndienstaufruf vorliegt.
Der amtliche Warndienstaufruf ist also eine Freigabe der Anwendung. Dabei besteht keine Pflicht, die Notfallzulassungen zu nutzen bzw. Bestände zu behandeln. Selbstverständlich bleibt auch bei erfolgter Freigabe die Entscheidung des Bewirtschafters, ob und in welchem Umfang die Notfallzulassungen genutzt werden.
Durch die vielen Auflagen und Anwendungsempfehlungen der Mittel ist es schwierig den Überblick über die diesjährigen Möglichkeiten zu behalten. Auf ausdrücklichen Wunsch der Anbaupraxis erhalten Sie in der Beilage eine Übersicht der in Kartoffeln 2026 möglichen Mittel.
Hinweis: Für den Einsatz der in der Liste genannten Präparate gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche Angaben zu den benannten Anwendungsgebieten, alle Kennzeichnungsauflagen zu den Angaben zur sachgerechten Anwendung, zu Aufwandmengen und Wartezeiten sowie sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise. Diese finden Sie auf den Verpackungen der Mittel.
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