Pflanzenschutzmittel – Anwendungsbestimmungen müssen unbedingt eingehalten werden

Wichtige Informationen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.09.2026

 

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informiert heute über die Anwendungsbestimmungen bei den Herbizidwirkstoffen Pendimethalin und Prosulfocarb.

 

Bitte beachten Sie aktuell bei der Herbstanwendung von Herbiziden in Getreide, die die Wirkstoffe Pendimethalin oder Prosulfocarb enthalten, je nach Produkt die bekannten Anwendungsbestimmungen 

  • NT145/NT145-1 (Wasseraufwand von mind. 300 Liter/ha, Abdriftminderungsklasse von mind. 90%) 

  • NT146 (Fahrgeschwindigkeit max. 7,5 km/h) 

  • NT170 (Windgeschwindigkeit max. 3 m/s)

 

Achtung: Die unbedingte Einhaltung der Anwendungsbestimmungen soll auch möglichst zum Erhalt der Wirkstoffe beitragen.

 

Hier der ausführliche Wortlaut der Anwendungsbestimmungen:

  • NT145: Das Mittel ist mit einem Wasseraufwand von mindestens 300 Liter/ha auszubringen. Die Anwendung des Mittels muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90% eingetragen ist. Abweichend von den Vorgaben im Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" sind die Verwendungsbestimmungen auf der gesamten zu behandelnden Fläche einzuhalten.

  • NT145-1: Das Mittel ist mit einem Wasseraufwand von mindestens 300 Liter/ha auszubringen. Die Anwendung des Mittels muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Abweichend von den Vorgaben im Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" sind die Verwendungsbestimmungen auf der gesamten zu behandelnden Fläche einzuhalten.

  • NT146: Die Fahrgeschwindigkeit bei der Ausbringung darf 7,5 km/h nicht überschreiten.

  • NT170: Die Windgeschwindigkeit darf bei der Ausbringung des Mittels 3 m/s nicht überschreiten.

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Bernhard Bundschuh

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