Pflanzenschutzmittel – Anwendungsbestimmungen müssen unbedingt eingehalten werden
Wichtige Informationen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.09.2026
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informiert heute über die Anwendungsbestimmungen bei den Herbizidwirkstoffen Pendimethalin und Prosulfocarb.
Bitte beachten Sie bei der Herbstanwendung von Herbiziden in Getreide und Raps, die die Wirkstoffe Pendimethalin oder Prosulfocarb enthalten, je nach Produkt die bekannten Anwendungsbestimmungen
NT145/NT145-1 (Wasseraufwand von mind. 300 l/ha, Abdriftminderungsklasse von mind. 90 %),
NT146 (Fahrgeschwindigkeit max. 7,5 km/h)
NT170 (Windgeschwindigkeit max. 3 m/s).
Achtung: Nicht alle Produkte, die diese Wirkstoffe enthalten, sind mit den o. g. Anwendungsbestimmungen versehen. Dennoch wird die unbedingte Einhaltung der Anwendungsbestimmungen auch bei diesen Produkten empfohlen. Dies minimiert Verflüchtigungen und trägt so zum Erhalt der Wirkstoffe bei.
Hier der ausführliche Wortlaut der Anwendungsbestimmungen:
NT145: Das Mittel ist mit einem Wasseraufwand von mindestens 300 l/ha auszubringen. Die Anwendung des Mittels muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Abweichend von den Vorgaben im Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" sind die Verwendungsbestimmungen auf der gesamten zu behandelnden Fläche einzuhalten.
NT145-1: Das Mittel ist mit einem Wasseraufwand von mindestens 300 l/ha auszubringen. Die Anwendung des Mittels muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Abweichend von den Vorgaben im Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" sind die Verwendungsbestimmungen auf der gesamten zu behandelnden Fläche einzuhalten.
NT146: Die Fahrgeschwindigkeit bei der Ausbringung darf 7,5 km/h nicht überschreiten.
NT170: Die Windgeschwindigkeit darf bei der Ausbringung des Mittels 3 m/s nicht überschreiten.