Pflanzenschutzmittel - Anwendungseinschränkung von Natriumhydrogencarbonat
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 28.05.2025
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass der Grundstoff Natriumhydrogencarbonat in Deutschland nicht mehr in Wein- und Tafeltrauben (Vitis vinifera) angewendet werden darf.
Hintergrund - Natriumhydrogencarbonat ist sowohl als Grundstoff als auch als Wirkstoff mit geringem Risiko zur Verwendung im Pflanzenschutz in der EU genehmigt.
Im Sinne des Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist ein Grundstoff ein Wirkstoff, der nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet wird. In Deutschland ist diese Voraussetzung seit der Zulassung und Vermarktung des Pflanzenschutzmittel NatriSan (Zulassungsnummer 00B282-00) in der Anwendung Wein- und Tafeltrauben (Vitis vinifera) nicht mehr erfüllt.
Der Anhang II (zulässige Anwendungen) des Bewertungsberichts zu dem Grundstoff Natriumhydrogencarbonat wurde entsprechend angepasst und im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel der Europäischen Kommission am 11. März 2025 zur Kenntnis genommen.