Pflanzenschutzmittel – Erneute Anpassung bei Captan

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 18.06.2025

 

Nach Überprüfung der Rechtsauslegung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2186 der Kommission vom 3. September 2024 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Captan ergeben sich in der deutschen Zulassung Änderungen für folgende Pflanzenschutzmittel:

  • 005177-00 Malvin WG

  • 005177-60 Orthocid

  • 008355-00 CAPTION 80 WG

  • 008656-00 Merplus

  • 024519-00 Merpan 80 WDG

Es wurden die folgenden Änderungen zum 17. Juni 2025 umgesetzt:

  • Wegfall der NB6611: „Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.“

  • Vergabe der NB6641: „Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nicht bienengefährlich eingestuft (B4)“.

In Verbindung mit der neuen Anwendungsbestimmung:

NB507: „Bei Anwendungen außerhalb der Blütezeit der Kultur ist sicherzustellen, dass sich in den Reihen der behandelten Kultur keine blühenden Unkräuter befinden.“

 

Hintergrund - Nach dem jetzt festgestelltem Rechtsverständnis bezieht sich das Anwendungsverbot ausschließlich auf blühende Pflanzen (die Kultur selbst oder blühende Beikräuter) innerhalb der zu behandelnden Obstbaumreihen, nicht aber auf blühende Pflanzen zwischen den Baumreihen z.B. in den Fahrgassen. Grund hierfür sind die weiteren Auflagen wie die Nutzung präziserer Anwendungstechnik und Mengenreduzierungen, die eine Beaufschlagung von blühenden Pflanzen außerhalb der Baumreihen ausschließen. Die in der in Rede stehenden Verordnung vorgesehenen Auflagen zur Driftreduktion in Verbindung mit der Mengenreduktion werden in den Anwendungsbestimmungen bereits umgesetzt.

 

Captan-haltige Pflanzenschutzmittel sind in Deutschland seit mehreren Jahrzehnten vor allem im Obstbau zugelassen. Bis zur Umsetzung der Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2186 waren die Mittel stets als nicht bienengefährlich (B4) bewertet und eingestuft. Diese Bewertung auf Basis umfassender Studien teilt das JKI bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt. In der gesamten bisherigen Zulassungsdauer sind dem JKI keine Bienenvergiftungen oder Brutschäden nach Anwendung Captan-haltiger Mittel gemeldet oder bekanntgegeben worden. Die Vorgaben bei der Wiedergenehmigung des Wirkstoffs zur Bienen- oder Blühthematik basieren auf Datenlücken und nicht auf festgestellten nicht akzeptablen Risiken.

 

Die geltenden Anwendungsbestimmungen sind mit der nächsten Aktualisierung der Online-Datenbank Pflanzenschutzmittel für die jeweiligen Mittel recherchierbar.

 

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Bernhard Bundschuh

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